Das Arbeitsgericht Nordhausen hat entschieden, dass die Versetzung einer schwerbehinderten Hauswirtschaftskraft in eine andere Abteilung unwirksam ist, da der Arbeitgeber die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Versetzung wäre für die Klägerin mit massiven gesundheitlichen Problemen verbunden. Der Arbeitgeber muss bei Versetzungen das billige Ermessen wahren und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 511/23
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Versetzungen der Klägerin von der ambulanten zur stationären Pflege in der Einrichtung des Beklagten sind unwirksam, da der Beklagte sein billigem Ermessen bei der Anordnung verletzt hat.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin als verantwortliche Hauswirtschaftskraft mit einem Beschäftigungsumfang von 35 Wochenstunden bleibt unverändert bestehen.
Die Versetzungen berücksichtigen nicht ausreichend die besondere gesundheitliche Situation der Klägerin als schwerbehinderter Mensch und ihre spezifischen Belastungsgrenzen.
Eine stationäre Tätigkeit in geschlossenen Räumen ohne Möglichkeit zur Erholung widerstrebt den dringenden gesundheitlichen Anforderungen der Klägerin.
Der Beklagte hat keine überzeugenden betrieblichen Gründe für die Versetzung dargelegt, die die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin rechtfertigen würden.
Die Änderung des Arbeitsortes und der Arbeitsbedingungen ohne angemessene Berücksichtigung des Beschäftigtenschutzes ist unverhältnismäßig.
Der Wortlaut der ersten Versetzungsanordnung vom 14.06.2023 war zwar missverständlich, ist aber im Lichte der Konkretisierungen zu verstehen.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin am ersten Versetzungsschreiben bleibt bestehen, da sich hieraus Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben.
Wichtige Schlüsselwörter wurden in Fettschrift hervorgehoben.
Arbeitgeber versetzt behinderten Mitarbeiter unwirksam – Billiges Ermessen verletzt
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