Das Amtsgericht Hannover hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die blockierte Verfügbarkeit von Sonnenliegen aufgrund einer nicht durchgesetzten Poolordnung einen Reisemangel darstellt und eine anteilige Reisepreisminderung rechtfertigt. Reisende sollten sich auf die geltenden Hotelregeln berufen und bei Mängeln umgehend die Reiseleitung und das Hotelpersonal informieren.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 553 C 5141/23
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Reiseveranstalter muss für ein angemessenes Verhältnis von Sonnen-/Poolliegen zur Gästezahl sorgen, rund 20% gelten als ausreichend.
Wenn Gäste entgegen der Poolordnung durch „Reservieren“ mit Handtüchern Liegen blockieren, liegt ein Reisemangel vor.
Die Minderungsquote ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen.
Das bloße „Schmollen“ des Reisenden und Unterlassen eigener Regelverstöße rechtfertigt keinen vollständigen Minderungsanspruch.
Der Reisende muss nicht selbst für Abhilfe sorgen, z.B. durch Entfernen fremder Handtücher.
Bereits angezeigte Mängel während der Reise müssen der Reiseveranstalter abstellen.
Bei unklar gelebter Praxis vor Ort geht Auslegungsrisiko zulasten des Reiseveranstalters.
Angemessene Minderungsquote hier: rund 40% aufgrund zeitweiligem Liegemangel.
Reisemangel wegen blockierter Sonnenliegen: Urlauber haben Rechte
(Symbolfoto: NicoElNino/Shutterstock.com)
Reisen sollten ein Höhepunkt des Jahres sein – eine Auszeit vom Alltagsstreß, an der man unbeschwert die Seele baumeln lassen kann. Doch manchmal trüben Mängel im Reisevertrag oder Probleme vor Ort den Urlaubsspaß. Glücklicherweise bietet das Reiserecht Verbrauchern in solchen Fällen umfangreiche Rechte und Möglichkeiten der Minderung oder Entschädigung.
Ein gängiges Ärgernis sind etwa Engpässe bei der Verfügbarkeit von Sonnen- und Poolliegen in der Urlaubsunterkunft. Zwar muss der Reiseveranstalter keine eins-zu-eins-Ausstattung für jeden Gast garantieren, doch eine angemessene Gesamtanzahl an Liegen im Verhältnis zur Be[…]