Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die Kunstberatungsgesellschaft ihre vertraglich vereinbarten Leistungen für das Jahr 2021 nur zu einem geringen Teil erfüllt hat und daher keine Gewinnbeteiligung an Kunstverkäufen des Künstlers bekommt. Der Künstler muss der Gesellschaft lediglich die 800 € für die Videoerstellung nebst Zinsen erstatten.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 160/23
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Künstler muss der Kunstberatungsgesellschaft nur die Aufwendungen für die Videoerstellung erstatten, nicht jedoch eine Gewinnbeteiligung für selbst verkaufte Werke zahlen.
Das Vertragsdokument regelte keine verbindliche Provisionshöhe, sondern enthielt lediglich unverbindliche Beispiele.
Eine 50%ige Gewinnbeteiligung für jegliche Verkäufe, unabhängig von einer Vermittlungsleistung, wäre nach Ansicht des Gerichts sittenwidrig.
Die Gesellschaft konnte 2021 aufgrund von Corona und des Künstlerverhaltens wesentliche Leistungen nicht erbringen, weshalb ihr kein Gewinnanteil zusteht.
Für die Zukunft sind keine Vereinbarungen getroffen, obwohl eine 9-jährige Laufzeit intendiert war, was auf einen Einigungsmangel hindeutet.
Der Künstler muss Auskunft über Verkäufe erteilen, wenn die Gesellschaft hierauf einen Anspruch hätte, was aber nicht der Fall ist.
Die Gesellschaft ist ausreichend aktiv-legitimiert, da sie selbst den Auftrag für die Videoerstellung erteilte.
Aufwendungsersatz nach § 670 BGB ist möglich, Gewinnbeteiligung aber nicht, da Voraussetzungen nach § 326 BGB nicht erfüllt sind.
Kunstberatungsvertrag: Keine Gewinnbeteiligung bei unvollständigen Leistungen
(Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)
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