Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins abgelehnt, da die Verzichtserklärung vom 16. Oktober 2013 wirksam und bindend ist und keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vorliegen. Zudem hat das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Verlustes des alten Führerscheins geäußert.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 K 237/19.GI
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Fahrerlaubnis des Klägers wurde durch seine wirksame Verzichtserklärung vom 16.10.2013 erloschen.
Die Verzichtserklärung ist rechtsbeständig, da keine Geschäftsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt nachgewiesen wurde.
Die vorgelegten ärztlichen Atteste sind nicht ausreichend, um eine dauerhafte Geschäftsunfähigkeit zu belegen.
Das Asperger-Syndrom des Klägers beeinträchtigt nicht zwangsläufig seine Geschäftsfähigkeit.
Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist aufgrund des erfolgten Verzichts ausgeschlossen.
Die Ausstellung eines Ersatzführerscheins wurde zu Recht verweigert.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entzug der Fahrerlaubnis: Wann gibt’s einen Ersatzführerschein?
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ersatzführerschein ausgestellt werden kann, ist ein komplexes Thema, das häufig für Verwirrung sorgt. Grundsätzlich gilt, dass eine Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden kann, wenn bestimmte gesetzliche Gründe wie etwa Alkoholmissbrauch, psychische Erkrankungen oder vorsätzliches Fehlverhalten im Straßenverkehr vorliegen. Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, erlischt sie und kann nicht einfach durch die Ausstellung eines Ersatzführerscheins ersetzt werden.
In der Praxis ergeben sich jedoch immer wieder Grenzfälle, in denen die rechtliche Situation nicht eindeutig ist. So kann etwa der Verlust des Führerscheindokuments zu Unsicherheiten führen. Auch psychische Erkrankungen können die Geschäftsfähigkeit und damit die Wirksamkeit von Verzichtserklärungen in Frage stellen.[…]