Das Amtsgericht Schwarzenbek hat entschieden, dass die pauschale Begrenzung der Redezeit auf Eigentümerversammlungen unrechtlich ist und die Beschlüsse, die die Abberufung der Verwalterin und die Kündigung des Verwaltervertrags ablehnten, ungültig sind. Zudem muss die Beklagte dem Kläger Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Rechtsanwaltskosten leisten.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 385/22 WEG
✔ Das Wichtigste in Kürze
Eine pauschale Redezeitbegrenzung von maximal drei Minuten für Wohnungseigentümer auf Versammlungen ist rechtswidrig.
Der Beschluss zur Einsichtnahmebeschränkung in vergangene Unterlagen (TOP 26) ist nichtig, da der Beschlussgegenstand nicht ausreichend bezeichnet wurde.
Die Ablehnung der Anträge zur Abberufung der Verwalterin und Kündigung des Verwaltervertrags (TOP 19, 20) beruhte auf fehlender ordnungsgemäßer Verwaltung.
Der Verwalter hat gegen das Urteil zur Einsichtnahme verstoßen und musste durch Zwangsmittel dazu angehalten werden.
Die Verwaltung zeigte mangelnde Neutralität und Ungleichbehandlung gegenüber der Klägerin.
Es gab Verstöße gegen den Verwaltervertrag sowie mangelhafte Vorbereitung der umstrittenen Beschlüsse.
Das Vertrauensverhältnis zur Verwaltung war zerstört, daher war ihre Abberufung geboten.
Die Klägerin hat Anspruch auf Kostenersatz für die vergebliche Anreise zum Einsichtnahmetermin.
Rechtlicher Streit in WEG: Amtsgericht Schwarzenbek kippt pauschale Redezeitbeschränkung
In Wohnungseigentümergemeinschaften spielen Versammlungen und Beschlüsse der Eigentümer eine zentrale Rolle. Dabei stehen immer wieder Fragen der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit solcher Beschlüsse im Fokus. Insbesondere die Regelung und Begrenzung von Redezeiten auf Eigentümerversammlungen ist ein häufiger Streitpunkt. Hier müssen die Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer sorgfältig gegen das Interesse an einer geordneten und effektiven Versammlungsführung abgewogen werden. Gerichte haben in der Vergangenheit bereits entschieden, dass pauschale Redezeitbeschränkungen ohne Rücksicht auf den Einzelfall unzulässig sind. Dennoch greifen Wohnungseigentüm[…]