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Wann ist ein Maklerobjekt als Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB zu qualifizieren

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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Haus mit zwei separaten Wohneinheiten, jeweils mit eigenem Eingang, Küche und Bad, kein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB ist. Die Tatsache, dass die beiden Einheiten durch eine Zimmertür im Erdgeschoss miteinander verbunden sind und der Keller und die Versorgung mit Gas und Wasser gemeinsam genutzt werden, reicht nicht aus, um das Objekt als Einfamilienhaus einzustufen. Der Maklerin steht daher der volle Provisionsanspruch gegen die Käufer zu.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 U 80/233


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Objekt stellte zum Zeitpunkt des Verkaufs kein Einfamilienhaus dar, sondern zwei getrennte Wohneinheiten, die für eigenständige Haushalte ausgelegt waren.
Die Existenz einer Verbindungstür zwischen den Wohnungen steht einer Nutzung durch getrennte Haushalte nicht zwingend entgegen.
Das Vorhandensein gemeinschaftlich genutzter Kellerräume ist für Mehrfamilienhäuser üblich und spricht nicht gegen eine getrennte Nutzung.
Die spätere Umnutzung einer Wohnung zur Einliegerwohnung ist für die rechtliche Einordnung zum Verkaufszeitpunkt unerheblich.
Die Verwandtschaftsbeziehung der Bewohner ist nicht entscheidend für die Qualifikation als Einfamilienhaus.
Das subjektive Nutzungsinteresse des Käufers spielt für die objektive Beurteilung keine Rolle.
Die Vorschriften der §§ 656a ff. BGB zur Maklercourtage finden daher keine Anwendung.
Der Klägerin steht der Provisionsanspruch gegen die Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB zu.


OLG Hamm: Was macht ein Einfamilienhaus aus?
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