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Streitverkündung – Unstatthaft – keine Zustellung

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In einem kürzlichen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurde eine Streitverkündung im Bauprozess für unzulässig erklärt, da sie sich gegen eine bereits am Prozess beteiligte Partei richtete. Demnach ist eine Streitverkündung gemäß § 72 Abs. 1 ZPO nur gegenüber einem Dritten zulässig.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 W 13/24


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Streitverkündung eines Nebenintervenienten an den Beklagten als bereits Partei im Hauptprozess ist unstatthaft, da sich die Streitverkündung nur gegen Dritte richten kann.
Eine Ausnahme für Gesamtschuldner als Streitgenossen besteht nicht; diese gelten im Verhältnis zueinander als Dritte.
Der Nebenintervenient ist bereits durch seinen Beitritt auf Klägerseite am Prozess beteiligt und kann dessen Interessen verfolgen.
Das Risiko zweier verlorener Prozesse besteht für den Nebenintervenienten nicht, da er nicht Partei des Hauptprozesses ist.
Die Ablehnung der Streitverkündung stellt keine prozessuale Ungleichbehandlung dar, da unterschiedliche Konstellationen vorliegen.
Die Streitverkündung dient nicht dazu, eine Partei auf die andere Seite ziehen zu wollen.
Eine verjährungshemmende Wirkung ist für den Nebenintervenienten nicht erforderlich, da bereits sein Beitritt diese Wirkung entfaltet.
Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Streitverkündung ausnahmsweise bereits im Hauptprozess, wenn diese offensichtlich unstatthaft ist.


Streitverkündung im Bauprozess: OLG Frankfurt entscheidet über Zulässigkeit
(Symbolfoto: M. Schuppich /Shutterstock.com)

Eine Streitverkündung ist ein wichtiges Rechtsinstitut im deutschen Zivilprozessrecht. Sie ermöglicht es einer Partei eines Rechtsstreits, einen Dritten zur Beteiligung an dem Verfahren aufzufordern. Dadurch können potenzielle Haftungsrisiken und spätere Folgeprozesse vermieden werden. Allerdings gibt es bestimmte gesetzliche Voraussetzungen, die beachtet werden müssen, da[…]


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