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E-Mail Zugang: Nachweis der Versendung reicht nicht für Beweis

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Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der reine Nachweis der Versendung einer E-Mail nicht ausreicht, um den Zugang beim Empfänger zu beweisen. Vielmehr ist die Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung erforderlich, um den Zugang nachweisen zu können.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 W 13/23


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Nachweis der bloßen Versendung einer E-Mail ist nicht ausreichend für den Beweis des Zugangs beim Empfänger.
Allein ein Screenshot der versendeten E-Mail stellt keinen Beweis für deren Zugang dar.
Für den Zugangsnachweis ist eine Eingangs- und Lesebestätigung des Empfängers erforderlich.
Der Versender einer E-Mail hat die Obliegenheit, eine solche Lesebestätigung zum Nachweis des Zugangs anzufordern.
Eine automatisierte E-Mail-Antwort des Empfängers beweist nicht, dass die ursprüngliche Nachricht mit den Anspruchsunterlagen vorlag.
Dem Kläger oblag die Beweislast für den Zugang seiner E-Mail mit den erforderlichen Unterlagen.
Da dieser Zugang nicht nachgewiesen wurde, trifft den Kläger zu Recht die Kostenlast des Rechtsstreits.
Der Anscheinsbeweis der Versendung reicht für den Zugangsnachweis nicht aus.


E-Mail-Zugang: Jetzt bloßer Versand nicht mehr genug!
(Symbolfoto: Song_about_summer /Shutterstock.com)

E-Mail spielt heute in der Kommunikation eine zentrale Rolle. Sie ermöglicht den schnellen und unkomplizierten Austausch von Informationen und Dokumenten über große Entfernungen hinweg. Dabei stellen sich jedoch immer wieder rechtliche Fragen, wenn es um den Nachweis des Zugangs einer E-Mail geht. Denn nicht jeder Versand einer E-Mail bedeutet automatisch, dass der Empfänger diese auch tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen hat.

Gerichte haben sich daher eingehend mit der Problematik des E-Mail-Zugangs befasst und klare Regeln für den Nachweis entwickelt. So reicht der bloße Beweis der Versendung einer E-Mail für den Zugangsnachweis in der Regel nicht aus. Vielmehr muss der Absender einer E-Mail zusätzlich[…]


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