Das Amtsgericht Northeim entschied, dass ein fehlende ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluss zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt, selbst wenn der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Unternehmen müssen daher eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung vor Abgabe der Vertragserklärung bereitstellen, um den Verbraucher umfassend über seine Rechte zu informieren.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 278/23
✔ Das Wichtigste in Kürze
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluss ist bei Dienstleistungen zur Bereitstellung digitaler Inhalte zwingend erforderlich, selbst wenn das Widerrufsrecht durch Zustimmung des Verbrauchers erlöschen kann.
Die bloße Möglichkeit, auf eine Widerrufsbelehrung zu klicken, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Belehrung muss prominent und übersichtlich vor der Vertragserklärung platziert sein.
Eine Checkbox mit Erklärung zum Verzicht des Widerrufsrechts stellt keine ausreichende Widerrufsbelehrung dar. Sie informiert den Verbraucher nicht umfassend über Voraussetzungen und Fristen.
Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 4 BGB setzt zwingend eine ordnungsgemäße vorherige Widerrufsbelehrung voraus. Andernfalls bleibt das Widerrufsrecht bestehen.
Die Bezeichnung als „Kündigung“ oder „Rücktritt“ ist unschädlich, solange die Widerrufserklärung des Verbrauchers den Willen erkennen lässt, sich nicht mehr an den Vertrag binden zu wollen.
Eine verspätete Übermittlung der Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss ist nicht ausreichend. Die Belehrung muss vor der Vertragserklärung des Verbrauchers erfolgen.
Widerrufsrecht: Verzicht auf Widerruf muss ordnungsgemäß erklärt werden
(Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)
Wenn Verbraucher digitale Produkte oder Dienstleistungen online bestellen, haben sie in der Regel ein gesetzlic[…]