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WEG-Gemeinschaft darf Rechtsanwalt beauftragen Hausgeldforderungen einzufordern

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Die Erbengemeinschaft haftet für rückständige Hausgelder und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, unabhängig von ihrer finanziellen Lage. Der Grundsatz „Geld hat man zu haben“ gilt auch im Fall von Erbfällen, bei denen die Erben als Gesamtschuldner haften.

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die unbekannten Erben als Beklagte wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung der rückständigen Hausgeldforderungen verurteilt.
  • Die Erben waren mit den Wohngeldzahlungen seit dem Erbfall in Verzug, unabhängig vom Verschulden des Nachlasspflegers.
  • Der Nachlasspfleger hätte zumindest ein Schuldanerkenntnis abgeben müssen, um der Klägerin einen Titel zu verschaffen.
  • Die Erben können sich nicht auf fehlende Geldmittel berufen – „Geld hat man zu haben“.
  • Eine Dürftigkeitseinrede wegen Überschuldung des Nachlasses wurde nicht vorgetragen.
  • Die Erben gaben Veranlassung zur Klageerhebung, da keine Reaktion auf die Mahnung erfolgte.
  • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Klägerin waren als Verzögerungsschaden zu ersetzen.
  • Das Teilanerkenntnis der Erben führte nicht zur Anwendung der Kostenregelung des § 93 ZPO.
  • Die Geldmittel aus einem möglichen Immobilienverkauf sind für die Bedienung der Forderungen zu verwenden.

WEG-Klage: Erben haftbar für Hausgeld und Anwaltskosten

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind rechtlich komplexe Gemeinschaften, in denen zahlreiche Rechte und Pflichten der Eigentümer aufeinandertreffen. Eine zentrale Aufgabe ist dabei die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Einforderung von Beiträgen, den sogenannten Hausgeldvorauszahlungen, von den Eigentümern. Häufig ist dies in der Praxis eine Herausforderung, da nicht alle Eigentümer ihren finanziellen Verpflichtungen fristgerecht nachkommen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten der WEG zur Verfügung stehen, um rückständige Zahlungen einzufordern. Eine zentrale Rolle spielt dabei oft der Einsatz eines Rechtsanwalts, der die Interessen der Gemeinschaft vertreten und die ausstehenden Forderungen rechtlich durchsetzen kann. Inwieweit eine WEG dazu berechtigt ist, einen Anwalt zu beauftragen und ob die daraus entstehenden Kosten von den säumigen Eigentümern getragen werden müssen, ist Gegenstand kontroverser juristischer Diskussionen. Das folgende Gerichtsurteil eines Amtsgerichts in Hamburg befasst sich eingehend mit dieser Thematik und liefert wichtige Erkenntnisse für die Praxis von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Der Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg im Detail

Streit um Hausgeldforderungen: Erbengemeinschaft in der Pflicht

In diesem Fall stritt eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit den unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnungseigentümers um ausstehende Hausgeldzahlungen. Der Erblasser war bis zu seinem Tod im Mai 2021 Mitglied der WEG. Nach Eintritt des Erbfalls wurden jedoch keine Hausgeldzahlungen mehr geleistet. Die WEG beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, um ihre Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend zu machen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Erbengemeinschaft verpflichtet ist, die rückständigen Hausgelder zu zahlen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der WEG zu tragen.

Entscheidung: Erben haften für Hausgeld und Anwaltskosten

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zugunsten der WEG. Die Erben wurden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, die ausstehenden Hausgelder in Höhe von 12.303,23 Euro zuzüglich Zinsen an die WEG zu zahlen….


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