Bei einem Werkvertrag kann es leider vorkommen, dass Mängel am ausgeführten Werk auftreten. In solchen Fällen hat der Auftraggeber das Recht, die Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer zu verlangen. Häufig werden diese Mängelrechte dann an einen Dritten abgetreten, der sich um die Umsetzung und Abwicklung kümmert. Strittig ist dabei oft, ob dieser Dritte auch einen Anspruch auf Kostenvorschuss vom Auftragnehmer hat. Das Landgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil dazu Stellung bezogen. Im Folgenden wird dieser Fall näher beleuchtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die vollständige Abtretung von Mängelrechten aus einem Werkvertrag lässt keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Zedenten entstehen, selbst wenn er die Mangelbeseitigung vornimmt.
Der Zessionar kann daher keinen Anspruch auf Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB geltend machen, da der Vorschuss auf den Erstattungsanspruch geleistet wird.
Beabsichtigt der Zessionar, den Vorschuss nicht zweckgebunden für die Selbstvornahme zu verwenden, sondern an den Zedenten weiterzureichen, liegt keine Voraussetzung für den Vorschussanspruch vor.
Die Kosten für eine Bonitätsauskunft können einen erstattungsfähigen Verzugsschaden darstellen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
§ 33 Abs. 1 ZPO regelt keinen allgemeinen Konnexitätserfordernis für Widerklagen, sondern spezielle Gerichtsstände.
Bei teilweiser Nichtleistung kann der Gläubiger Verzugszinsen und Inkassokosten als Verzugsschaden geltend machen.
Streit um Kostenvorschuss nach Abtretung von Mängelrechten
(Symbolfoto: bogubogu /Shutterstock.com)
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um einen Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB aus abgetretenem Recht. Die Klägerin hatte von der Beklagten einen Auftrag zur Durchführung von Estricharbeiten bei einem Bauvorhaben erhalten. Die Beklagte wiederum hatte die Klägerin mit der Aufbringung einer Spezialimprägnierung auf einer Werkhalle beauftragt. An d[…]