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Rechtsbeschwerde – Durchführungsantrag einer Befundprüfung gemäß § 39 Abs. 1 MessEG

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OLG Köln verwirft Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verkehrsteilnehmer, die gegen Straßenverkehrsvorschriften verstoßen, müssen oft mit hohen Bußgeldern und anderen Konsequenzen rechnen. In solchen Fällen steht dem Betroffenen jedoch ein Rechtsweg offen, um die Rechtmäßigkeit der Sanktionen überprüfen zu lassen. Ein wichtiges Rechtsinstitut in diesem Zusammenhang ist die Rechtsbeschwerde, mit der sich Verkehrsteilnehmer gegen Urteile in Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Wehr setzen können. Zudem haben Betroffene die Möglichkeit, eine Befundprüfung der verwendeten Messgeräte zu beantragen, um so die Korrektheit der erhobenen Messwerte zu überprüfen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall eines solchen Verfahrens näher beleuchtet.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORBs 399/23 >>>]


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Köln wies den Zulassungsantrag des Betroffenen als unzulässig zurück, da weder eine Sachrüge noch eine zulässige Verfahrensrüge erhoben wurde.
Eine Rüge der Verletzung des materiellen Rechts (Sachrüge) wurde nicht vorgebracht.
Die Rüge, dem Betroffenen sei die Einsicht in die Rohmessdaten verweigert worden, betrifft den Grundsatz des fairen Verfahrens und ist im Zulassungsverfahren unstatthaft.
Der Antrag des Betroffenen auf Durchführung einer Befundprüfung gemäß § 39 Abs. 1 MessEG wurde nicht schlüssig als Gehörsverletzung gerügt.
Ein Gericht ist weder Antragsteller noch tauglicher Adressat für einen Antrag auf Befundprüfung nach § 39 Abs. 1 MessEG.
Der Betroffene hätte seinen Antrag auf Befundprüfung bereits im Verwaltungsverfahren stellen und in der Hauptverhandlung weiterverfolgen müssen.
Da keine Sachrüge und keine zulässige Verfahrensrüge vorlagen, war der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.


➜ Der Fall im Detail


OLG Köln: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung unzulässig
Im vorliegenden Fall ging es um einen Betroffenen, der wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt wurde. Er legte daraufhin Rechtsbeschwe[…]


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