Boxspringbett-Kauf: Kein Sachmangel bei Härtegrad H5
Verbraucherkäufe von Möbeln wie einem Boxspringbett sind oft komplex. Nicht nur die Optik und der Preis spielen eine Rolle, sondern auch die technischen Eigenschaften wie die Härte einer Matratze. Letzteres kann insbesondere für Personen mit gesundheitlichen Problemen entscheidend sein. Gerät hier etwas nicht wie erwartet, kann das zu Ärger zwischen Käufer und Verkäufer führen. In solchen Fällen müssen die Gerichte dann klären, wer für welche Aspekte verantwortlich ist und ob Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrags bestehen. Der folgende Beitrag befasst sich mit einem konkreten Fall, in dem ein Kunde die Rückgabe eines Boxspringbetts mit zu harter Matratze verlangt.
[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 510 C 7814/23 >>>]
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags für ein Boxspringbett wurde abgewiesen.
Die gelieferten Matratzen mit Härtegrad H5 wiesen keinen Sachmangel auf, da sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprachen.
Die Beklagte hatte keine Pflicht, die Klägerin unaufgefordert über den Härtegrad der Matratzen aufzuklären.
Die Klägerin hatte den Kauf bereits entschieden und keine Beratung gewünscht oder Hinweise auf besondere Bedürfnisse gegeben.
Das 2-3 minütige Probeliegen löste keine Aufklärungspflicht aus, da sich die Klägerin nicht beschwerte.
Die behauptete arglistige Täuschung durch die Beklagte lag nicht vor.
Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
➜ Der Fall im Detail
Rückabwicklung von Boxspringbettkäufen: Streitfall in Hannover
Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten.
Im Fall eines Boxspringbettkaufs in Hannover entschied das Gericht gegen die Klägerin, da sie beim Kauf die Möglichkeit hatte, den Härtegrad der Matratzen zu erkennen, und keine Sachmängel[…]