Bestandskraft von Vorkaufsrechten an Miteigentumsanteilen
Das dingliche Vorkaufsrecht gewährt dem Berechtigten die Möglichkeit, beim Verkauf eines Grundstücks dessen Erwerb zu bevorzugten Bedingungen an sich zu ziehen. Entgegen der gesetzlichen Regel ist es möglich, ein solches Recht vererblich zu gestalten. Wird es ursprünglich für einen Miteigentumsanteil begründet, stellt sich die Frage nach seinem Fortbestand, wenn der Bruchteilsanteil später untergeht.
Die weitere Betrachtung befasst sich mit einem konkreten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelt wurde. Dabei ging es um die beabsichtigte Löschung eines dinglichen Vorkaufsrechts von einem Grundstück, das nun im Alleineigentum einer GbR steht. Das Gericht hatte die Rechtmäßigkeit dieser Löschung zu prüfen.
[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 96/23 (Wx) >>>]
✔ Das Wichtigste in Kürze
Bestand des Vorkaufsrechts: Das dingliche Vorkaufsrecht an einem Miteigentumsanteil bleibt bestehen und ist vererblich, trotz des Todes des ursprünglichen Berechtigten und der Übertragung des Eigentums.
Vererblichkeit: Das Vorkaufsrecht kann entgegen der gesetzlichen Regel durch Vereinbarung vererblich gestaltet werden, sofern dies im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragungsbewilligung nachweisbar ist.
Nichterlöschung durch Nichtausübung: Das Vorkaufsrecht erlischt nicht automatisch durch Nichtausübung in früheren Verkaufsfällen und kann bei jedem Verkauf durch den aktuellen Eigentümer ausgeübt werden.
Relevanz des Erbscheins: Die Löschung des Vorkaufsrechts erfordert den Nachweis der Nacherbfolge durch einen adäquaten Erbschein.
Widerspruch zwischen Grundbucheintrag und Realität: Das Vorkaufsrecht besteht weiter, auch wenn der belastete Miteigentumsanteil im Grundbuch nicht mehr existiert, es bleibt an einem fiktiven Anteil bestehen.
Unschädlichkeit des Untergangs des Miteigentumsanteils: Der Untergang des Miteigentumsanteils des ursprünglich Berechtigten hat keine Auswirkungen auf das Bestehen des Vorkaufsrechts.
Publizitätsprinzip: Die Bezugnahme auf die Bewilligung genügt dem Publizitätsprinzip, eine explizite Eintragung der Vererblichkeit im Grundbuch ist nicht zwingend notwendig.
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