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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV – Einsichtsrecht des Betroffenen

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Gerichtsurteil zur Fahrerlaubnisentziehung: Höhere Verkehrssicherheit priorisiert
Die Fahrerlaubnis zählt zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr. Ihre Entziehung ist eine schwerwiegende Maßnahme und kann gravierende Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben der Betroffenen haben. Deshalb müssen die rechtlichen Anforderungen an eine solche Entziehung äußerst sorgfältig geprüft werden. Besondere Bedeutung kommt dabei den Vorschriften zur Begutachtung der Fahreignung zu, da die Fahrerlaubnisbehörden in bestimmten Fällen von der Nichteignung einer Person ausgehen dürfen, wenn diese das angeordnete Gutachten nicht fristgerecht vorlegt.

Doch wann ist eine solche Gutachtensanordnung rechtmäßig und wie muss sie ausgestaltet sein? Der folgende Beitrag beleuchtet diese Fragen anhand eines entscheidenden Gerichtsurteils.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 M 32/24 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Beschlussänderung: Auf Beschwerde der Antragsgegnerin wurde der ursprüngliche Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Kostenverteilung: Der Antragsteller muss die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen.
Widerspruchsentscheidung: Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis hatte keinen Erfolg; die aufschiebende Wirkung wurde nicht wiederhergestellt.
Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist formell rechtmäßig und wurde ausreichend begründet.
Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben.
Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung: Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, da der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird.
Nichteignung durch Nichtvorlage eines Gutachtens: Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde rechtens festgestellt, da er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegte.
Konkrete Fragestellung in der Gutachtensanfor[…]


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