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Bauunternehmer muss ein funktionstaugliches Bauwerk errichten

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Reitplatz-Urteil: Bauunternehmer haftet für mangelhafte Ausführung
Im Urteil des OLG Celle (Az.: 14 U 81/23) wurde entschieden, dass die Klage des Bauunternehmers auf Zahlung von Werklohn abgewiesen wird, da das erstellte Bauwerk aufgrund wesentlicher Mängel nicht abnahmereif ist und somit die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Werklohnes nicht erfüllt sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 81/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage eines Bauunternehmers auf Werklohnzahlung zurück, da das Werk wesentliche Mängel aufwies.
Die Abnahme des Bauwerks durch die Beklagte erfolgte nicht, was für die Fälligkeit des Werklohnes notwendig gewesen wäre.
Zu den wesentlichen Mängeln zählten die Verwendung von ungeeignetem Sand und die nicht erfolgte Absenkung eines Gullydeckels.
Ein funktionaler Reitplatz war geschuldet, der die anerkannten Regeln der Technik für Reitplätze erfüllen sollte.
Der Sachverständige bestätigte, dass der verwendete Sand und der erhöhte Gullydeckel nicht den technischen Anforderungen entsprachen.
Das Gericht stellte fest, dass die Mängel erheblich genug waren, um die Abnahme des Werks zu verweigern.
Eine Abnahme des Werkes ist auch nicht durch ein Abrechnungsverhältnis entbehrlich geworden.
Die Anschlussberufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen, da derzeit kein Anspruch auf Vergütung besteht.


Ansprüche des Bauherrn an den Werkerfolg
Ein Bauunternehmer ist vertraglich verpflichtet, ein funktionstüchtiges und mangelfreies Bauwerk zu erstellen. Dies entspricht dem eigentlichen Vertragszweck und der geschuldeten Leistung. Die Vereinbarung zur Ausführungsart und zur Beschaffenheit des Werks ist dabei nicht allein entscheidend. Maßgeblich sind vielmehr die anerkannten Regeln der Technik, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden.

Werden vom Bauunternehmer diese Vorgaben nicht eingehalten, liegt ein Mangel vor. Ist dieser wesentlich, so kann der Bauherr die Abnahme des Werks verweigern. Der Bauunternehmer hat dann keinen Anspruch auf die vereinbarte Werkvergütung, solange die Funktionsfähigkeit des Bauwerk[…]


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