Landgericht Koblenz ordnet Sachverständigengutachten für Wohnungseigentümergemeinschaft an
Das Landgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 20.11.2023 (Az.: 2 S 29/22 WEG) entschieden, dass ein Sachverständigengutachten erstellt werden muss, um die Kosten für den Abriss eines bestehenden Gebäudes und die Errichtung von Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu ermitteln. Dies ist Teil der Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Nutzung des Gemeinschafts- und Sondereigentums nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Sachverständigengutachten wird angeordnet, um die Kosten für den Abriss und die Neuerstellung des Gemeinschaftseigentums zu klären.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss über die Vergabe und Finanzierung des Gutachtens abstimmen.
Die ordnungsgemäße Verwaltung erfordert eine transparente und sachgerechte Auswahl des Sachverständigen durch die Eigentümergemeinschaft.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Gericht lässt die Revision zu, was die Bedeutung der Rechtsfrage unterstreicht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.000,00 Euro festgesetzt.
Wohnungseigentumsanlage: Zwischen Gemeinschaftsinteresse und Einzelbefugnissen
Eine Wohnungseigentumsanlage vereint Sonder- und gemeinschaftliches Eigentum unter einem Dach. Während die einzelnen Wohnungen im Sondereigentum stehen, gehören Flächen wie Treppenhäuser oder Grünanlagen zum gemeinschaftlichen Eigentum. Diese Konstellation erfordert die Abstimmung verschiedener Interessen und Befugnisse.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft. Es dient als Richtschnur für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, beispielsweise bei Fragen zu Instandhaltung, Sanierung oder Neubau. Mitunter sind Sachverständigengutachten erforderlich, um die anstehenden Kosten zu bewerten.
➜ Der Fall im Detail
Grundlage und Streitpunkte im Fall des LG Koblenz
Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Koblenz, Az.: 2[…]