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Balkonplatten asbesthaltig – Gewährleistungsausschluss bei Immobilienkaufvertrag wirksam?

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Asbest-Balkonplatten: Gültigkeit von Gewährleistungsausschlüssen bestätigt
Das Landgericht Lübeck wies die Berufung der Klägerin in einem Streit über asbesthaltige Balkonplatten und einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss im Immobilienkaufvertrag zurück, wobei es feststellte, dass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht, da die Parteien effektiv einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hatten und kein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 41/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das LG Lübeck bestätigte, dass der Gewährleistungsausschluss im Immobilienkaufvertrag wirksam ist.
Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Balkonplatten zur Zeit des Verkaufs asbesthaltig waren, was für den Gewährleistungsausschluss entscheidend war.
Die Berufung der Klägerin gegen das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Lübeck wurde abgewiesen, und sie muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Das Gericht verneinte einen Mangel der Balkonplatten zum Zeitpunkt der Übergabe, da diese bereits auf Anforderung der Klägerin entfernt worden waren.
Die Argumente der Klägerin, dass der Makler eine Asbestfreiheit zugesichert hatte, wurden nicht als vertraglich bindende Beschaffenheitsvereinbarung anerkannt.
Das Gericht entschied, dass die Balkonplatten keinen Mangel darstellten, da keine ernsthafte Gefahr bestand, dass Asbest im Rahmen der üblichen Nutzung austreten würde.
Es wurde festgestellt, dass die Entfernung der Balkonplatten kein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht durch die Beklagten darstellt.
Die Klägerin hatte keine Rechtsgrundlage für eine Änderung des Kaufvertrages nach Vertragsschluss.
Die Gerichtsentscheidung betont die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen und der Form des Kaufvertrages bei Immobilientransaktionen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 2.810,55 Euro festgesetzt.


Gesundheitsrisiken bei Asbest in Gebäuden
Bauvorhaben jeglicher Art bergen zahlreiche rechtliche Herausforderungen. Eine oftmals unterschätzte Gefahr stellen asbesthaltige Baumaterialien dar. Lange Zeit aufgrund seiner robusten Eigenschaften als idealer Baustoff gehandelt, gelten Asbestfasern heute als hochgiftig und krebserregend.

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