Gerichtsurteil: Kein Schadensersatz für Dachschäden durch Photovoltaikanlage
Das OLG München wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II zurück, das bereits Schadensersatzansprüche aufgrund von Schäden an einem Dachwerk, verursacht durch die zusätzliche Last einer Photovoltaikanlage, abgelehnt hatte, hauptsächlich wegen des Mitverschuldens des Klägers und der Verjährung der Ansprüche.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger forderte Schadensersatz für Schäden am Dach eines Marktes, verursacht durch das Gewicht einer nachträglich installierten Photovoltaikanlage.
Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, welches die Ansprüche bereits abgewiesen hatte, wurde vom OLG München zurückgewiesen.
Das Gericht begründete die Zurückweisung der Berufung mit einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers und der Verjährung der Ansprüche.
Der Kläger hatte die statische Eignung des Daches durch die Beklagten prüfen lassen, wurde jedoch von einem Prüfstatiker gewarnt, dass die Dachkonstruktion ohne Verstärkung die Last nicht tragen könne.
Die Ansprüche des Klägers sind nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt, da keine rechtlichen Anspruchsgrundlagen erkennbar sind.
Sowohl die Einreden der Verjährung als auch das Mitverschulden des Klägers wurden als entscheidende Faktoren für die Urteilsfindung hervorgehoben.
Solarkraftwerke auf dem Dach
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Gewerbeimmobilien und Wohnhäusern erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Doch die zusätzliche Auflast kann für Dachkonstruktionen eine enorme Belastung darstellen. Werden Tragfähigkeit und Statik nicht sorgfältig geprüft, können Schäden am Dachwerk die Folge sein.
Dann stellt sich die Frage nach Schadensersatzansprüchen gegen Planer, Installateure oder andere Beteiligte. Die Rechtslage ist komplex und wird durch unterschiedliche Faktoren wie Verträge, Sorgfaltspflichten und Verjährungsfristen beeinflusst. Ein Überblick über die zentralen Aspekte ist essenziell, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder bestmöglich darauf vorbereitet zu sein.
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