Gericht ordnet Löschung von Hypothek nach Tod des Gläubigers an
Im Urteil des OLG Zweibrücken (Az.: 3 W 132/13) wurde festgelegt, dass die im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek erloschen ist, weil die zugrundeliegende Forderung nach dem Tod der Gläubigerin per Erlassvertrag erloschen ist. Das Amtsgericht Landau muss den Löschungsantrag der Hypothek unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung neu prüfen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Wichtigste Erkenntnisse aus dem Urteil
Die im Grundbuch verzeichnete Sicherungshypothek wurde nach dem Tod der Gläubigerin durch einen Erlassvertrag ungültig.
Trotz einer Zwischenverfügung, die weitere Nachweise forderte, bestätigte das OLG Zweibrücken, dass die Hypothek als Eigentümergrundschuld bestehen bleibt.
Die Forderung und damit auch die Hypothek erloschen automatisch mit dem Tod der Gläubigerin, was eine Löschung im Grundbuch rechtfertigt.
Die Eigentümer des Grundstücks sind nun berechtigt, die Löschung der Hypothek zu veranlassen.
Das Grundbuchamt muss den Löschungsantrag annehmen, ohne weitere Nachweise von den Erben der Gläubigerin zu verlangen.
Der Fall betont die Bedeutung der im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen, die auch nach dem Tod der Gläubigerin wirksam bleiben.
Es wurde klargestellt, dass nicht jede Zahlung an den Gläubiger zur Übertragung der Hypothek auf Dritte führt.
Der Senat betont, dass Bedingungen, die vor dem Tod der Gläubigerin im Schuldverhältnis vereinbart wurden, auch gegenüber Dritten gelten.
Hypotheken und Erlassverträge
Eine Hypothek ist eine Sicherheit für Gläubiger, die ihr Recht auf Rückzahlung einer Forderung durch eine Eintragung im Grundbuch absichert. Sie erlischt in der Regel, wenn die gesicherte Forderung erfüllt wurde. Komplizierter wird es, wenn Erlassverträge im Spiel sind.
Ein Erlassvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner kann die Forderung ganz oder teilweise aufheben. War die Forderung durch eine Hypothek gesichert, stellt sich die Frage nach deren Bestand. Insbesondere bei Erbfällen kann unklar sein, ob die Hypothek mit dem Tod des Gläubigers erlischt oder auf dessen Erben übergeht.
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