Berechtigung des WEG-Beirats zur Eigentümerversammlung bestätigt
In einem Streit vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg wurde entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung einer Eigentümerversammlung abgelehnt wird, da die Antragstellerin nicht beweisen konnte, dass die Antragsgegner, Mitglieder des Verwaltungsbeirats, unzuständig für deren Einberufung waren. Das Gericht argumentierte, dass etwaige formelle Fehler bei der Einberufung nicht automatisch die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse nach sich ziehen, weshalb die Gemeinschaft aufgefordert wurde, etwaige Beschlüsse nachträglich anzufechten. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 980a C 35/23 WEG >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg lehnte den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung einer Eigentümerversammlung ab.
- Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass die Antragsgegner, Mitglieder des Verwaltungsbeirats, unzuständig für die Einladung zur Versammlung waren.
- Der Verwalter hatte zuvor versäumt, ordentliche Eigentümerversammlungen für die Jahre 2022 und 2023 einzuberufen.
- Die Einladung zur Versammlung durch die Antragsgegner erfolgte aufgrund dringender Notwendigkeit, um Verjährung von Ansprüchen der WEG zu verhindern.
- Das Gericht betonte, dass formelle Fehler in der Einladung nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen, sondern diese nachträglich angefochten werden müssen.
- Eine präventive Rechtmäßigkeitskontrolle angekündigter Beschlüsse durch Unterlassungsansprüche wurde abgelehnt.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
- Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Reservekompetenz nach § 24 Abs. 3 WEG für die Einberufung von Eigentümerversammlungen.
Streit um Einberufung von Eigentümerversammlungen
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten klare Regeln für die Einberufung von Eigentümerversammlungen. Normalerweise obliegt diese Aufgabe dem Verwalter. Doch was passiert, wenn der Verwalter seiner Verpflichtung nicht nachkommt? Hier wird die Reservekompetenz nach § 24 Abs. 3 WEG relevant. Mitglieder des Verwaltungsbeirats können in einem solchen Fall die Initiative ergreifen und selbst eine Eigentümerversammlung einberufen. Dies ist jedoch an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft und kann zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit führen. Letztlich kann die Frage, ob eine solche Einberufung rechtmäßig war, vor Gericht geklärt werden. Erhalten Sie professionelle Rechtsberatung für Ihr WEG-Anliegen! Fordern Sie jetzt Ihre unverbindliche Ersteinschätzung an und lösen Sie Ihr rechtliches Problem schnell und unkompliziert. Klicken Sie hier, um Hilfe zu erhalten!
➜ Der Fall im Detail
Streit um die Einladung zur Eigentümerversammlung vor dem AG Hamburg-St. Georg
In einem bemerkenswerten Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg stand die Frage im Raum, ob ein Beirat der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) berechtigt ist, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich, nachdem der von der WEG bestellte Verwalter trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristsetzungen die Einladung zu den überfälligen ordentlichen Eigentümerversammlungen für die Jahre 2022 und 2023 unterlassen hatte….