LG Köln bestätigt Haftung für illegales Filesharing – Anschlussinhaber müssen überzeugende Einwände vorbringen
Das LG Köln hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zurückgewiesen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung besteht und die Klägerin als Rechteinhaber des Films nachgewiesen wurde, während die Beklagten die Vermutung ihrer Täterschaft nicht entkräften konnten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das LG Köln hat die Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsklage wegen Filesharing zurückgewiesen.
Die Klägerin konnte ihre Aktivlegitimation durch Vorlage einer DVD-Hülle mit entsprechender Rechteinhaber-Kennzeichnung glaubhaft machen.
Die beklagten Anschlussinhaber konnten die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegen, insbesondere durch unzureichende Darlegung möglicher Störungen ihres Internetanschlusses oder die Beteiligung Dritter.
Die Verjährung der Ansprüche war durch rechtzeitige Mahnbescheide gehemmt.
Technische Probleme des Internetanschlusses der Beklagten oder die Schließung einer Tauschbörse konnten die Vorwürfe nicht entkräften.
Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Anschlussinhaber für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, solange keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargelegt wird.
Die Beklagten konnten keine entschuldigenden Gründe für die Rechtsverletzungen vorbringen.
Die Höhe der vorgerichtlichen Abmahnkosten wurde nicht erfolgreich angefochten; die Anwendung des § 97 a UrhG wurde aufgrund der Zeitpunkte der Abmahnung ausgeschlossen.
Urheberrechtsverletzungen im digitalen Zeitalter
Das Filesharing im Internet ist in vielerlei Hinsicht ein umstrittenes Thema. Einerseits erleichtert es den Austausch von Daten und fördert so den freien Fluss von Informationen.