Kammergericht Berlin bestätigt Berufungs-Zulässigkeit bei Absehen von Strafe
Aufgrund einer sofortigen Beschwerde der Angeklagten hob das Kammergericht Berlin den Beschluss des Landgerichts Berlin auf, der die Berufung der Angeklagten im Fall des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen als unzulässig verworfen hatte, weil das Absehen von Strafe aufgrund geringer Schuld nicht die Annahmebedürftigkeit der Berufung nach § 313 Abs. 1 StPO begründet.
Das Gericht stellte klar, dass bei Absehen von Strafe die Berufung ohne Annahme zulässig ist und wies die analoge Anwendung des § 313 Abs. 1 StPO zurück, betonend, dass Rechtsmittel in ihren Voraussetzungen klar und erkennbar geregelt sein müssen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Kammergericht Berlin hob den Beschluss des Landgerichts auf, welcher die Berufung der Angeklagten als unzulässig verworfen hatte.
Die Entscheidung betont, dass die Berufung bei Absehen von Strafe aufgrund geringer Schuld nicht annahmebedürftig nach § 313 Abs. 1 StPO ist.
Eine analoge Anwendung des § 313 Abs. 1 StPO auf Fälle des Absehens von Strafe wird abgelehnt.
Die Rechtsmittelklarheit verlangt eine eindeutige Regelung der Voraussetzungen von Rechtsmitteln.
Das Gericht betont die Wichtigkeit der Zugänglichkeit und Klarheit von Rechtsbehelfen für Bürger.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts war statthaft und erfolgreich.
Das Gericht unterstreicht die Notwendigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Regelung ohne die Anwendung von Analogien in Fällen der Rechtsmittelklarheit.
Rechtsmittel und die Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit
Die Berufung als Rechtsmittel dient der Korrektur fehlerhafter Urteile und Beschlüsse. Sie stellt eine wesentliche Säule der Rechtsstaatlichkeit dar, indem sie den Rechtsschutz für Bürger sicherstellt. Dabei muss das Recht auf Berufung jedoch mit Prinzipien wie Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie abgewogen werden.
Bei geringfügigeren Straftaten sieht das Strafprozessrecht Mechanismen vor, um den Rechtsweg zu beschränken. Die Frage, ob eine Annahmebedürftigkeit der Berufung vorliegt, richtet sich nach § 313 Abs. […]