Mietrecht München: Gericht stärkt Rechte der Mieter bei Untervermietung
Im vorliegenden Fall des LG München I – Az.: 14 S 3149/23 entschied das Gericht zugunsten der Klägerin, einer Mieterin, die von ihrer Vermieterin Schadensersatz wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis verlangte, nachdem die Vermieterin eine Kündigung aufgrund geplanter Umbaumaßnahmen und die Untervermietung trotz nachgewiesenen berechtigten Interesses der Mieterin ablehnte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das LG München I bestätigte das Urteil der Vorinstanz und lehnte die Berufung der Vermieterin ab, die das Mietverhältnis kündigen und eine Untervermietung verweigern wollte.
Die Vermieterin kündigte unter Berufung auf geplante Umbaumaßnahmen, das Gericht sah jedoch die formellen Voraussetzungen der Kündigung als nicht erfüllt an.
Das berechtigte Interesse der Mieterin an der Untervermietung wurde durch die Veränderung ihrer Lebensumstände nachgewiesen.
Der Versuch der Vermieterin, die Zustimmung zur Untervermietung aufgrund der baldigen Beendigung des Mietverhältnisses zu verweigern, wurde vom Gericht nicht unterstützt.
Die Höhe des von der Mieterin geforderten Untermietzinses war angemessen und rechtfertigte keinen Einwand seitens der Vermieterin.
Schadensersatzansprüche der Mieterin wurden bestätigt, da die unberechtigte Verweigerung der Vermieterin zur Untervermietung zu entgangenem Mietzins führte.
Untervermietung – Rechte und Pflichten
Eine Untervermietung liegt vor, wenn der Mieter einen Teil der Wohnung an Dritte untervermietet. Dies erfordert grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters. Häufige Gründe für Untervermietungen sind Wohnungsüberschuss aufgrund von Änderungen der persönlichen Lebenssituation oder Reisezeiten.
Bei berechtigtem Interesse des Mieters an einer Untervermietung darf der Vermieter seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern. Gleichzeitig muss der Mieter die Kriterien für eine Untervermietung erfüllen. Im Fall einer unrechtmäßigen Verweigerung kann der Mieter Schadensersatz vom Vermieter verlangen.
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