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Glatteisunfall – Nichtbeachtung der Streupflicht eines Anliegers auf einem Bürgersteig

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Berliner Gericht: Streupflicht für Gehwege bei Glatteisunfall verletzt
In dem Fall des KG Berlin mit dem Aktenzeichen 7 U 102/14 ging es um die Klage einer Sozialversicherungsträgerin gegen eine Beklagte auf Schadenersatz wegen eines Sturzes auf vereistem und schneebedecktem Gehweg. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Haftung für den Unfall aufgrund Verletzung der Streupflicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 102/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Klägerin, eine Sozialversicherungsträgerin, forderte Schadenersatz für einen Sturzunfall, der auf die Nichtbeachtung der Streupflicht durch die Beklagte zurückzuführen war.
Der Sturz ereignete sich am 6.1.2011 auf einem vereisten und schneebedeckten Gehweg in der Nähe einer Bushaltestelle.
Das Landgericht Berlin gab der Klage in vollem Umfang statt, und das KG Berlin wies die Berufung der Beklagten zurück.
Die Beklagte war ihrer winterdienstlichen Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen, was zur Haftung für den Unfall führte.
Die Beklagte argumentierte, sie sei nicht für den Sturzort zuständig, konnte dies jedoch nicht überzeugend darlegen.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte durch die vollständige Vernachlässigung der Streupflicht den Sturz ermöglichte.
Ein Mitverschulden des Gestürzten wurde nicht angenommen, da dieser keine Möglichkeit hatte, dem Glatteis auszuweichen.


Winterliche Streupflicht der Anlieger
Als Anlieger oder Grundstückseigentümer bist du dafür verantwortlich, dass der vor deinem Grundstück liegende Gehweg frei von Eis und Schnee ist. Diese sogenannte Räum- und Streupflicht gilt in den meisten Städten und Gemeinden.

Kommt es aufgrund der Vernachlässigung der Streupflicht zu einem Unfall, kannst du als Anlieger dafür haftbar gemacht werden. Die Folgen reichen von Schadenersatzforderungen über Schmerzensgeldansprüche bis hin zu Strafverfolgungen wegen


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