Klärung zur Einziehung von Wertersatz bei Dritten – LG Nürnberg-Fürth
Im Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth – Az.: 18 Qs 19/23 – wurde entschieden, dass ersparte Aufwendungen nicht nach § 73b Abs. 1 StGB bei Dritten, die nicht Täter oder Teilnehmer sind, eingezogen werden können, da sie nicht unter den Begriff des Gegenstandes fallen und somit einziehungsrechtlich nicht weitergereicht werden können. Das Gericht hob daher einen Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg auf, der den Vermögensarrest in das Vermögen einer unverdächtigen Dritten angeordnet hatte. Es wurde festgestellt, dass Ersparnisse mangels Gegenständlichkeit nicht im einziehungsrechtlichen Sinn weitergereicht werden können. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht entschied, dass ersparte Aufwendungen nicht als einziehbare Gegenstände nach § 73b Abs. 1 StGB behandelt werden können, wenn sie an Dritte weitergereicht werden.
Der ursprüngliche Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, der einen Vermögensarrest gegen eine unverdächtige Dritte verhängte, wurde aufgehoben.
Es wurde klargestellt, dass Ersparnisse wegen ihrer Nicht-Gegenständlichkeit rechtlich nicht an Dritte im Sinne einer Einziehung weitergereicht werden können.
Die Entscheidung betont die Unterscheidung zwischen Gegenständen und nichtgegenständlichen Vorteilen im Kontext der Einziehung von Wertersatz.
Das Gericht wies darauf hin, dass § 73b Abs. 2 StGB keine Anwendung findet, da ersparte Aufwendungen nicht unter den Begriff des Gegenstandes fallen.
Die Staatskasse wurde zur Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.
Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der aktuellen Rechtslage und entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofs.
Die Bedeutung der richtlinienkonformen Auslegung von § 73b StGB wurde diskutiert, aber es wurde festgestellt, dass ersparte Aufwendungen nicht als Gegenstände im […]