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Schlüsseldienstvertrag – Wirksamkeit vorformulierte Kundenerklärung – Widerrufsbelehrung

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LG Köln: Verbraucherfreundliches Urteil zu Schlüsseldienst und vorformulierte Zustimmung
In dem Urteil des LG Köln – Az.: 33 O 267/14 vom 10. Juni 2015 geht es um die Verwendung von vorformulierten Kundenerklärungen durch einen Schlüsseldienst. Der Schlüsseldienst hatte in seinen Formularen zwei Klauseln verwendet, mit denen Kunden bestätigen sollten, dass sie mit der Abrechnung einverstanden sind und dass die Arbeiten mangelfrei ausgeführt wurden. Das Gericht entschied, dass diese Klauseln unzulässig sind, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Die Klage wurde von einem Verbraucherschutzverein erhoben, der argumentierte, dass die Klauseln gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere verbraucherschützende Vorschriften verstoßen. Zudem fehlte in den Formularen eine Widerrufsbelehrung. Das Gericht folgte dieser Argumentation teilweise und verurteilte den Schlüsseldienst, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen. Eine Widerrufsbelehrung war in diesem speziellen Fall jedoch nicht erforderlich, da es sich um eine Notdienstleistung handelte, für die Ausnahmeregelungen gelten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 33 O 267/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Unzulässigkeit der vorformulierten Kundenerklärungen: Das Gericht urteilte, dass die Klauseln, mit denen Kunden ihr Einverständnis mit der Abrechnung und die Mangelfreiheit der Leistung bestätigen sollten, gegen das AGB-Recht verstoßen und unzulässig sind.
Fehlende Widerrufsbelehrung nicht beanstandet: Da die Dienstleistung des Schlüsseldienstes unter die Ausnahmeregelungen für Notdienstleistungen fällt, war die fehlende Widerrufsbelehrung in diesem Fall nicht zu beanstanden.
Teilweise Klageabweisung: Das Gericht wies die Klage bezüglich der Forderung nach einer Widerrufsbelehrung ab und folgte der Argumentation des Beklagten, dass für Notdienstleistungen keine Widerrufsbelehrung erforderlich ist.
Verbraucherschutz: Der Fall unterstreicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Wettbewerbsrechts.
Bedeutung für die Praxis: Anbieter von Dienstleistungen, insbesondere im Notdienstbereich, müssen sorgfältig prüfen, welche Klauseln in ihren Vertragsformularen verwendet werden, um nicht gegen Verbraucherschutzvorschriften zu verstoßen.


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