OLG Hamm: Benzinklausel greift bei Brandschaden durch Kfz-Reparatur
Im Urteil des OLG Hamm (Az.: I-20 U 80/15 vom 10.06.2015) geht es um die Frage, ob ein Schaden, der durch Selbstentzündung abgelassenen Benzins entstanden ist, im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Kläger, der bei Reparaturarbeiten an seinem Auto Benzin abließ und dadurch einen Brand verursachte, forderte von seiner Versicherung die Übernahme der Schadensersatzforderungen Dritter.
Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Schaden aufgrund der besonderen Gefahren, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verbunden sind, nicht durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Die Berufung des Klägers wurde aufgrund der Anwendung der sogenannten „Benzinklausel“ in den Versicherungsbedingungen zurückgewiesen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Streit um Deckung durch private Haftpflichtversicherung nach einem Brand, verursacht durch Selbstentzündung von Benzin bei Reparaturarbeiten.
Der Kläger ließ Benzin ab, was sich entzündete und erheblichen Sachschaden verursachte.
Versicherungsbedingungen (BBR) schließen Schäden durch Gebrauch eines Fahrzeugs, insbesondere durch gefährliche Tätigkeiten wie das Ablassen von Benzin, explizit aus.
Das Landgericht wies die Klage ab, da die Schäden als Folge des Fahrzeuggebrauchs angesehen wurden.
Der Kläger argumentierte ohne Erfolg, dass das Ablassen von Benzin kein Gebrauch im Sinne der Versicherungsbedingungen sei.
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, indem es ausführte, dass sich die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklichte.
Die „Benzinklausel“ findet Anwendung, und der Schaden ist nicht durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Die Berufung des Klägers hatte keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung.
Private Haftpflichtversicherung und der Umgang mit Kraftstoffen
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