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Grundstückswert einer gewerblichen Immobilie kann im Rahmen von § 19 Abs. 2 KostO

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OLG München: Gutachten zur Verkehrswertermittlung übersticht Kaufpreis
Im Urteil des OLG München (Az.: 34 Wx 61/15) wurde die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für die Eintragung des Eigentumswechsels und der Eigentumsvormerkung sowie deren Löschung im Grundbuchamt Traunstein zurückgewiesen. Der Geschäftswert wurde aufgrund eines im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswertes von 1.396.000 €, der deutlich über dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis von 788.000 € lag, festgesetzt. Der Beteiligte argumentierte, dass das zugrundeliegende Verkehrswertgutachten fehlerhaft sei und der vereinbarte Kaufpreis maßgeblich für die Wertfestsetzung sein sollte. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte den höheren Geschäftswert, unter Berufung auf die gesetzlichen Bestimmungen und die im Gutachten angewandten Bewertungsmethoden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 61/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG München entschied, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes auf der Basis eines höheren Verkehrswertes von 1.396.000 € im Vergleich zum ursprünglichen Kaufpreis von 788.000 € zurückzuweisen ist.
Verkehrswertgutachten aus dem Zwangsversteigerungsverfahren wurde als maßgeblich für die Geschäftswertfestsetzung herangezogen, obwohl der Beteiligte dessen Aussagekraft und Genauigkeit infrage stellte.
Bewertungsmethode nach dem Ertragswertverfahren für das gewerbliche Objekt wurde vom Gericht als geeignet angesehen, auch wenn der Beteiligte zu 1 geringere Mieterträge und höhere Instandhaltungskosten geltend machte.
Die Argumentation, dass das Objekt aufgrund seiner speziellen Nutzung als Metzgerei und die damit verbundenen eingeschränkten Interessentenkreise weniger wert sei, wurde nicht anerkannt.
Das Urteil verdeutlicht, dass amtlich bekannte Tatsachen und anerkannte Bewertungsmethoden für die Festsetzung des Geschäftswertes entscheidend sind, selbst wenn diese signifikant vom vereinbarten Kaufpreis abweichen.


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