Lärmschlacht in der Eigentumswohnung: Wer zahlt für den Schallschutz?
In dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (Az.: 770 C 65/22) vom 13.09.2023 geht es um die Klage von Wohnungseigentümern gegen ihre Nachbarn wegen Lärmbelästigung. Die Kläger forderten, dass die Beklagten Maßnahmen ergreifen, um die Lärmbelästigung durch ihren Mieter zu unterbinden, und bauliche Mängel beheben, die zu einer übermäßigen Schallübertragung führen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass die Lärmquelle eindeutig der Wohnung der Beklagten zuzuordnen war, und die Kläger nicht nachweisen konnten, dass die Beklagten die Schallschutzsituation verschlechtert hatten. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 770 C 65/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die Klage wurde abgewiesen.
- Die Kläger konnten nicht beweisen, dass die Lärmbelästigung ausschließlich von der Wohnung der Beklagten ausging.
- Es gab keinen Nachweis, dass die Beklagten die Schallschutzsituation durch bauliche Maßnahmen verschlechtert hatten.
- Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Klägern auferlegt.
- Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung klarer Beweise für die Quelle der Lärmbelästigung und der Verschlechterung des Schallschutzes.
Schallschutz im Wohnungseigentum: Eine rechtliche Herausforderung
Wohnungseigentümer sind verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbaren Lärms zu treffen. Die Kosten hierfür werden jedoch nicht immer eindeutig geregelt. Je nach Rechtslage und den Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft muss geklärt werden, wer für passive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster aufkommen muss. In manchen Fällen tragen die Eigentümer die Kosten anteilig, in anderen Fällen übernimmt der Eigentümer, der die Maßnahme umsetzt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es daher entscheidend, die rechtlichen Bestimmungen und individuellen Vereinbarungen im Vorfeld genau zu prüfen und abzuklären. Wenn Sie Fragen zu Lärmbelästigungen in Eigentümergemeinschaften haben, lassen Sie sich von unseren Rechtsexperten beraten. Fordern Sie jetzt Ihre Ersteinschätzung an! In einem bemerkenswerten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Schöneberg standen sich Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin gegenüber, bei der es um die Frage ging, wer die Kosten für notwendige Schallschutzmaßnahmen zu tragen hat. Der Konflikt entzündete sich an Lärmbelästigungen, die aus einer Wohnung im ersten Stock zu stammen schienen und die Ruhe der darunterliegenden Wohnung erheblich störten. Die betroffene Partei, die Kläger, sah sich durch den Lärm in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt und forderte die Beklagten auf, Abhilfe zu schaffen.
Der Beginn einer lärmbelasteten Auseinandersetzung
Die Kläger berichteten, dass die von ihrer Tochter bewohnte Wohnung seit dem Jahr 2017 von störendem Lärm aus der darüberliegenden Einheit heimgesucht wurde. Sie schilderten, dass der Mieter der Beklagten durch verschiedenste Aktivitäten wie lautes Trampeln, Möbelschieben und den Betrieb einer defekten Waschmaschine zu allen Tages- und Nachtzeiten Lärm verursachte. Eine Sammelbeschwerde sowie ein anwaltliches Schreiben an die Beklagten blieben ohne die erhoffte Wirkung, woraufhin die Kläger rechtliche Schritte einleiteten….