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Einrede der Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB

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Vorleistungspflicht des Verbrauchers kein Hindernis für Kostenübernahme durch Beklagten
Das Gericht weist die sofortige Beschwerde der Beklagten ab und bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin, die Beklagte zur Kostenübernahme des Rechtsstreits zu verpflichten. Dies begründet sich durch den vor Rechtshängigkeit erfüllten Zahlungsanspruch des Klägers, der aus einem wirksamen Widerruf resultiert. Das Gericht betont die Bedeutung der vorgerichtlichen Handlungen der Beklagten, die keinen Einwand gegen die Vorleistungspflicht des Klägers erhoben hat, wodurch die Klage ursprünglich begründet war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 34/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Landgerichtsbeschluss wird zurückgewiesen.
Ein wirksamer Widerruf des Kaufvertrags begründet die Rückzahlungspflicht des Kaufpreises.
Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB beeinträchtigt die Begründetheit der Klage nicht automatisch.
Die Kostentragungspflicht der Beklagten basiert auf billigem Ermessen und der ursprünglichen Begründetheit der Klage.
Die Klage war zum Zeitpunkt der Einreichung zulässig und begründet.
Das vorprozessuale Verhalten der Beklagten gab Anlass zur Klageeinreichung.
Die Erhebung der Einrede der Vorleistungspflicht hätte die Klage begründet lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO ohne Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren.

Wenn Sie Fragen zur Einrede der Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB haben, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Herzen des Rechtsstreits steht der Widerruf eines Kaufvertrags durch einen Verbraucher, der zur Rückforderung des gezahlten Kaufpreises für einen PKW führte. Der Kläger hatte den Kaufvertrag über einen PKW widerrufen und forderte den bereits gezahlten Kaufpreis zurück. Grundlage des Widerrufs war das


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