Erbbaurecht an zweiter Rangstelle: OLG Karlsruhe weist Beschwerde zurück
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 30.06.2023, Az.: 14 W 38/23 (Wx), die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Villingen-Schwenningen abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses für die Eintragung eines Erbbaurechts an zweiter Rangstelle nicht möglich ist, da dies sowohl für die Berechtigten des vorrangigen Rechts als auch für den Bestand des Erbbaurechts als „schädlich“ eingestuft wurde.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der ersten Rangstelle eines Erbbaurechts im Grundbuch und die Notwendigkeit, dass alle voreingetragenen Rechte entweder gelöscht oder in den Rang zurücktreten müssen, um die Eintragung eines Erbbaurechts zu ermöglichen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die erste Rangstelle des Erbbaurechts ist zwingend erforderlich.
Schädlichkeit für vorrangige Rechte oder den Erbbaurechtsbestand verhindert die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses.
Das Grundbuchamt muss die Schädlichkeit prüfen und feststellen.
Auch wirtschaftliche Nachteile können ein Grund für die „Schädlichkeit“ sein.
Die Berechtigten des vorrangigen Rechts müssen einem Rangrücktritt zustimmen, falls möglich.
Die Planung des Bauvorhabens muss die bestehenden Rechte berücksichtigen.
Ein Rangrücktritt der Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht immer leicht zu erlangen.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der grundbuchrechtlichen Rangordnung und die Schutzfunktion des ErbbauRG.
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