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Nutzungsentschädigung Wohnmobil – Vorteilsausgleich anhand Nutzungsdauer

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OLG Dresden urteilt: Kein Schadensersatz für Wohnmobil mit vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtungen
Das OLG Dresden hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dresden zurückgewiesen, welches die Klage auf Schadensersatz wegen eines angeblich abgasmanipulierten Wohnmobils abgewiesen hatte.


✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Unerlaubte Abschalteinrichtung: Das Gericht geht davon aus, dass sich im Fahrzeug der Klägerin ein Timer befindet, der die Abgasrückführung (AGR) nach 22 Minuten deaktiviert. Auch das Thermofenster im Fahrzeug stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, da es die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei engen Temperaturbereichen gewährleistet.
Keine Sittenwidrigkeit: Das Gericht verneint eine Sittenwidrigkeit der Beklagten, da die genannten Abschalteinrichtungen nicht auf einer arglistigen Täuschung beruhten.
Kein kausaler Schaden: Die Klägerin konnte keinen kausalen Schaden darlegen, da der Restwert des Fahrzeugs sowie der Gebrauchsvorteil den entstandenen Differenzschaden überstiegen.
Kein Schutzgesetzcharakter der VO 715/2007/EG: Das Gericht verneint einen Schutzgesetzcharakter der VO 715/2007/EG im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch.
Kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG: Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG, da die Abschalteinrichtungen nicht notwendig waren, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Kein Anspruch auf Schadensersatz: Aufgrund der fehlenden Sittenwidrigkeit, des fehlenden kausalen Schadens, der Verneinung des Schutzgesetzcharakters der VO 715/2007/EG und des fehlenden Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 983/23 >>>
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