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WEG – eigenmächtige Entnahme künftiger Verwaltervergütung ist strafbar

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Eigenmächtige Verwaltervergütungsentnahme: WEG-Mitglied strafbar verurteilt

Das AG Köln verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 26.354,45 Euro zuzüglich Zinsen an die Klägerin aufgrund unberechtigter Eigenentnahme von zukünftigen Verwaltervergütungen. Die Handlung der Beklagten erfüllte den Tatbestand der Untreue. Eine Geltendmachung von Schadensersatz durch die Beklagte im Rahmen einer Hilfswiderklage wurde abgewiesen, da sie ihren Anspruch nicht ausreichend begründete. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 202 C 6/23  >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung der Beklagten: Zur Zahlung von 26.354,45 Euro plus Zinsen wegen unberechtigter Entnahme von Verwaltervergütungen.
  2. Untreue: Die Handlung der Beklagten wird als Untreue nach § 266 StGB gewertet.
  3. Abweisung der Hilfswiderklage: Die Beklagte konnte ihren Anspruch auf Schadensersatz nicht hinreichend belegen.
  4. Verwaltertätigkeit: Die Beklagte kam ihren Verpflichtungen aus dem Verwaltervertrag nicht nach.
  5. Fristlose Kündigung: Die Klägerin kündigte den Verwaltervertrag fristlos aufgrund wichtiger Gründe.
  6. Keine Aufrechnung gegen unerlaubte Handlung: Eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist nicht zulässig.
  7. Fehlende Kommunikation: Die Beklagte unterließ wichtige Informationsweitergaben, unter anderem bezüglich Trinkwassergefährdungen.
  8. Mangelnde Substantiierung der Gegenforderung: Die Beklagte lieferte keine ausreichenden Beweise für ihren behaupteten Schadensersatzanspruch.

Unzulässige Eigenmächtigkeit im Fokus: Das Urteil des AG Köln

Das Amtsgericht Köln hat in einem bemerkenswerten Fall entschieden, bei dem es um die eigenmächtige Entnahme von Verwaltervergütungen durch die Beklagte ging. Im Zentrum der Verhandlung stand die Frage, ob diese Handlungen als strafbare Untreue einzustufen sind. Die Beklagte, eine langjährige Verwalterin für die Klägerin, hatte 26.354,45 Euro von einem Gemeinschaftskonto entnommen, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte.

Die Eskalation einer Verwaltungsaufgabe

Die Beklagte war als Verwalterin für die Klägerin tätig und verwaltete mehrere Sondereigentumseinheiten. Laut Vertrag war sie verpflichtet, die Jahresabrechnung bis zum 30. Juni zu erstellen. Jedoch führten Umstrukturierungen im Unternehmen der Beklagten dazu, dass ein Großteil der Mitarbeiter das Unternehmen verließ, was in der Folge die Verwaltungsaufgaben beeinträchtigte. Interne Probleme verschärften sich weiter, als festgestellt wurde, dass die Beklagte über Kontaminationen und Überschreitungen der Grenzwerte bei Trinkwasseruntersuchungen nicht informierte.

Der Weg zur rechtlichen Konfrontation

Die Situation eskalierte, als die Klägerin die Beklagte fristlos aus wichtigem Grund abberief und den Verwaltervertrag kündigte. Trotzdem entnahm die Beklagte eigenmächtig 26.354,45 Euro vom Konto der Gemeinschaft, was den Hauptkonfliktpunkt in diesem Fall darstellte. Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte nach einer internen Umstrukturierung kaum noch Verwaltertätigkeiten ausgeführt hatte und forderte daher eine Rückzahlung. Die Beklagte hingegen machte im Wege der Hilfswiderklage Schadensersatzansprüche geltend.

Das Urteil des AG Köln und seine Begründung

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Betrags zuzüglich Zinsen….


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