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Wasserschaden erst nach 14 Stunden dem Vermieter gemeldet – fristlose Mietvertragskündigung

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Mieter fristlos gekündigt: Wasserschaden in Wohnung und darunterliegenden Wohnungen
Das Gericht hat entschieden, dass der Beklagte seine Wohnung räumen muss, da er durch sein Verhalten – das stundenlange Zuwarten mit der Meldung eines Wasserschadens – eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Diese Pflichtverletzung führte zu einer erheblichen Gefährdung der Mietsache und rechtfertigte die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 463 C 20434/21 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Außerordentliche fristlose Kündigung: Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
Schwere Sorgfaltspflichtverletzung: Der Beklagte ließ Wasser stundenlang austreten und meldete den Schaden erst nach mehr als 14 Stunden.
Erhebliche Gefährdung: Durch das Zuwarten entstand ein erheblicher Wasserschaden in der Wohnung und in den darunterliegenden Wohnungen.
Unglaubwürdige Schutzbehauptungen: Der Beklagte konnte seine Aussagen nicht glaubhaft machen.
Räumungsfrist: Dem Beklagten wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2022 gewährt.
Interessenabwägung: Trotz langer Mietdauer und gesundheitlicher Probleme des Beklagten überwogen die Interessen des Vermieters.
Keine Härtefallregelung: Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund von Härtefällen wurde nicht zugelassen.
Kosten des Rechtsstreits: Der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Rechtliche Konsequenzen bei verspäteter Meldung von Wasserschäden
(Symbolfoto: Gorodenkoff /Shutterstock.com)

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