Kaufoption nach Leasingende: Gericht lehnt Klage ab
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 19. April 2023 die sofortige Beschwerde einer Antragstellerin zurückgewiesen, die sich gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart richtete. Im Kern ging es um die Glaubhaftmachung einer Kaufoption für ein Leasingfahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit und ein daraus resultierendes Zurückbehaltungsrecht. Die Antragstellerin konnte weder ein vertragliches Erwerbsrecht noch eine drohende Wegnahme des Fahrzeugs durch verbotene Eigenmacht hinreichend glaubhaft machen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 6/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Beschwerde: Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den früheren Beschluss des Landgerichts Stuttgart abgelehnt.
Kosten des Verfahrens: Die Antragstellerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Nicht glaubhaft gemachte Kaufoption: Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass ihr das Recht zum Kauf des Fahrzeugs am Ende der Leasinglaufzeit zustand.
Fehlende Drohung der Wegnahme: Es gab keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Wegnahme des Fahrzeugs durch die Antragsgegnerin drohte.
Keine Vertretungsmacht des Lieferanten: Der Lieferant hatte keine Vollmacht, im Namen des Leasinggebers Vertragserklärungen abzugeben.
Unwirksamkeit bei Anfechtung: Selbst bei einer wirksamen Anfechtung des Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung würde keine Kaufoption bestehen.
Kein Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch gegen den Leasinggeber aufgrund falscher Aussagen des Lieferanten ist nicht gegeben.
Keine Rechtsbeschwerde möglich: Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht zulässig.
Rechtliche Auseinandersetzungen um Leasingverträge und Kaufoptionen
In der Welt des Leasingges[…]