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Verdienstausfallschaden: Versicherung muss nach Verkehrsunfall zahlen

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Verkehrsunfall: Kläger gewinnt vor Gericht
Das Urteil betrifft die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden des Klägers. Die zentralen Streitpunkte sind die Schätzung des Erwerbsschadens des Klägers, seine Qualifikation von einer fiktiven Tätigkeit als Industriemechaniker zu einer Tätigkeit als Techniker im Metallbereich, die Höhe seiner erzielten Einkünfte, die Anrechnung seiner Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit in einem Callcenter und einer Rentenzahlung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 65/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Beklagte erkennt die volle Haftung für die Unfallschäden des Klägers an.
Es wird über die Schätzung des Erwerbsschadens des Klägers gestritten, insbesondere über seine Qualifikation von Industriemechaniker zu Techniker und die Höhe seiner erzielten Einkünfte.
Das vom Kläger im Callcenter erzielte Einkommen wird nicht auf den Erwerbsschaden angerechnet, da es als überobligatorische Tätigkeit angesehen wird.
Die Verjährungsfrist wurde durch regelmäßige Zahlungen der Beklagten auf die Position Verdienstausfallschaden jeweils neu gestartet.
Die Prognose über die berufliche Entwicklung des Klägers ohne den Unfall wird als realistisch angesehen, und es wird angenommen, dass er in einem anderen Bundesland einen Ausbildungsplatz gefunden hätte.
Die Tätigkeit als ungelernter Arbeitnehmer im Callcenter wird als weniger angesehen als die Arbeit als staatlich anerkannter Techniker.
Das fiktive Nettoeinkommen des Klägers wird um 19.698,49 € gekürzt, um ersparte arbeitsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung des Klägers im Callcenter wird angerechnet.

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