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Mieterhöhung per Vergleichswohnungen – notwendige Angaben

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Mieterhöhungsverlangen abgelehnt: Vergleichswohnungen nicht ausreichend begründet

In dem vorliegenden Urteil vom 24.03.2023 geht es um eine Klage im Mietrecht, die vor dem Amtsgericht Friedberg verhandelt wurde. Der Kläger verlangte die Zustimmung zur Erhöhung des Netto-Mietzinses für eine Wohnung, die er dem Beklagten vermietet hatte. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, und der Kläger wurde zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt. Die zentrale Rechtsfrage in diesem Fall betrifft die Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Einleitung des Urteils gibt einen Überblick über die rechtlichen Aspekte des Falls, ohne jedoch auf die spezifischen Details einzugehen. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 790/22  >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze


Die Klage wurde abgewiesen, da keine arglistige Täuschung oder ein Mangel des verkauften Grundstücks vorliegt. Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Hintergrund: In dem vorliegenden Fall ging es um den Verkauf eines Grundstücks, bei dem die tatsächliche Größe des Grundstücks von der angegebenen Größe abwich.
  2. Vertragliche Vereinbarungen: Im notariellen Vertrag wurde festgehalten, dass das Grundstück „wie es steht und liegt“ verkauft wird und keine spezifische Größenangabe gemacht wurde.
  3. Aufklärungspflicht: Das Gericht stellte fest, dass keine Aufklärungspflicht seitens des Verkäufers bestand, da die genaue Größe des Grundstücks nicht als wesentlich für die Kaufentscheidung angesehen wurde.
  4. Arglistige Täuschung: Es wurde festgestellt, dass keine arglistige Täuschung vorlag, dader Verkäufer keine Kenntnis von Abweichungen hatte und die Klägerin keine konkrete Nachfrage zum Ergebnis der Vermessung gestellt hatte.
  5. Verjährung: Das Gericht stellte fest, dass etwaige Ansprüche bereits verjährt waren, was die Durchsetzung von Ansprüchen verhinderte.
  6. Keine Aufklärungspflicht ohne erneute Anfrage: Die Klägerin hätte erneut nach dem Ergebnis der Vermessung fragen müssen, da keine automatische Aufklärungspflicht seitens des Verkäufers bestand.
  7. Vorsatz bei arglistiger Täuschung: Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kannte und damit rechnete, dass der Käufer den Fehler nicht kannte und den Vertrag bei Offenbarung nicht geschlossen hätte.
  8. Fehlende Aufklärungspflicht des Verkäufers: Es wurde betont, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich selbst über wichtige Vertragsdetails vergewissern muss.

Der Kläger hatte eine monatliche Nettomiete von 1.380,00 EUR vereinbart und forderte den Beklagten zur Zustimmung einer Erhöhung um 274,00 EUR auf 1.654,00 EUR ab dem 01.10.2022 aufgrund einer angeblichen Wohnflächenvergrößerung. Das Mieterhöhungsverlangen stützte sich auf sechs angeblich vergleichbare Wohnungen. Der Beklagte stimmte dem Mieterhöhungsverlangen jedoch nicht zu. Die zentrale Problemstellung betrifft die formelle Wirksamkeit und Begründung des Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558a Abs. 1 BGB. Das Gericht entschied, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht den Anforderungen des § 558a Abs. 1 Satz 1 BGB entsprach. Die Begründung des Mieterhöhungsverlangens sollte dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung zu überprüfen. Insbesondere muss die Angabe der Vergleichswohnungen so präzise sein, dass der Mieter sie ohne Probleme identifizieren kann….


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