Kündigungsschutz außerhalb des KSchG: Arbeitgeber muss soziale Rücksichtnahme walten lassen
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen eine ordentliche Kündigung in einem Betrieb, der nicht vom Kündigungsschutzgesetz erfasst ist, abgewiesen. Die Kündigung wurde als wirksam erachtet, da sie weder willkürlich noch gegen das Maßregelungsverbot verstößt. Die Argumente des Klägers bezüglich Sozialwidrigkeit und fehlender betrieblicher Gründe für die Kündigung wurden als nicht ausreichend belegt angesehen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 184/21 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Wirksamkeit der Kündigung: Das Gericht hat die Kündigung als rechtsgültig bestätigt.
Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Der Betrieb fiel nicht unter das Kündigungsschutzgesetz, da weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt wurden.
Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot: Der Kläger konnte keinen Beweis für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liefern.
Fehlende soziale Rücksichtnahme: Es wurde kein Mangel an sozialer Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber festgestellt.
Begründung der Kündigung: Betriebliche Gründe wie Umsatzrückgang und Materialknappheit wurden als Kündigungsgrund angeführt.
Ablehnung der Revision: Eine Revision des Falls wurde nicht zugelassen.
Beweislast des Klägers: Der Kläger erfüllte seine Beweispflicht nicht, insbesondere in Bezug auf die behauptete Willkür und Sozialwidrigkeit der Kündigung.
Berücksichtigung der sozialen Kriterien: Der Arbeitgeber hat soziale Kriterien, wie die Pflege eines Kindes und die Betriebszugehörigkeit, in seine Entscheidung einbezogen, wobei andere Faktoren stärker gewichtet wurden.
Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes: Ein juristischer Überblick