Bewährungswiderruf: Strafgefangener verpasst Urintests
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Entscheidung der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt aufgehoben, welche die Bewährung eines wegen Drogenhandels verurteilten Mannes widerrufen hatte. Der Widerruf beruhte auf der Annahme, dass der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen Weisungen verstoßen habe. Das Gericht fand jedoch, dass die Weisungen zur Abstinenzkontrolle unbestimmt waren und der Verurteilte sich nicht beharrlich der Bewährungsaufsicht entzogen hat.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Beschlusses: Das OLG Frankfurt hob den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf, der die Bewährung eines Verurteilten widerrufen hatte.
Unzulässigkeit der Weisungen: Die Weisungen zur Abstinenzkontrolle waren nicht hinreichend bestimmt.
Kein gröblicher und beharrlicher Weisungsverstoß: Der Verurteilte hat sich nicht gröblich und beharrlich der Bewährungsaufsicht entzogen.
Mangelnde Bestimmtheit der Weisungen: Die Weisungen ließen offen, bei welcher Stelle und ab wann Kontrollen durchzuführen sind.
Erfolg der sofortigen Beschwerde: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Bewährung war erfolgreich.
Inkonsistente Angaben des Verurteilten: Trotz widersprüchlicher Aussagen des Verurteilten konnte keine endgültige Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe festgestellt werden.
Kein Anlass zu neuer Straftat: Der Verurteilte gab keinen Anlass zur Besorgnis, neue Straftaten zu begehen.
Möglichkeit der Neufassung der Weisungen: Die Strafvollstreckungskammer kann die Weisungen zur Abstinenzkontrolle neu formulieren.
Gröblicher und beharrlicher Weisungsverstoß im Strafrecht
Im Zentrum des Strafrechts steht der Grundsatz der Gerechtigkeit und Fairness. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die Frage, wie mit Verstößen gegen gerichtliche Weisungen umgegangen wird, insbesondere im Kontext der Bewährung. Hierbei spielt die Einhaltung von Auflagen und We[…]