Doppelbelehrung: Versicherer muss über Folgen der Anzeigepflichtverletzung informieren
Im Kontext von Berufsunfähigkeitsversicherungen stellt die korrekte und vollständige Offenlegung von Gesundheitsinformationen bei Vertragsabschluss einen wesentlichen Aspekt dar. Versicherungsnehmer sind hierbei verpflichtet, alle relevanten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Diese Anforderung gründet sich auf § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), welcher die Anzeigepflicht von bekannten Gefahrumständen, die für den Versicherungsabschluss erheblich sind, regelt. Die Verletzung dieser Pflicht kann erhebliche Folgen nach sich ziehen, darunter den Rücktritt des Versicherers vom Vertrag gemäß § 19 Abs. 2 VVG.
Eine weitere bedeutsame Komponente ist die Doppelbelehrung nach § 19 Abs. 5 VVG, welche den Versicherungsnehmer ausdrücklich über die Konsequenzen einer Anzeigepflichtverletzung informiert. Dieses Instrument soll die Transparenz des Versicherungsvertrages gewährleisten und zugleich als Schutzmechanismus für beide Parteien dienen. Die Frage, inwieweit eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist und ob eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, bildet daher häufig einen zentralen Streitpunkt in rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaften.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft, von einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag wirksam zurücktreten konnte, weil die Klägerin ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Dies geschah durch das wissentlich falsche Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens, wobei relevante Gesundheitsinformationen verschwiegen wurden. Das Gericht wies die Klage der Versicherungsnehmerin vollständig ab.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Verletzung der Anzeigepflicht: Die Klägerin verneinte sämtliche Gesundheitsfragen im Antragsformular, obwohl sie zuvor wegen verschiedener Erkrankungen und Beschwerden behandelt wurde.
Bedeutung der verschwiegenen Informationen: Die nicht angegebenen Gesundheitsprobleme waren für den Versicherungsabschluss erheblich.
Fehlende Erinnerung der Klägerin: Das Gericht fand die Einlassung der […]