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Fahrerlaubnisentziehung – Hinzurechnung von Punkten – Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde

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Fahreignungsbewertungssystem: Fahrerlaubnisbehörde darf auch nach Maßnahmen Punkte heranziehen
Das deutsche Straßenverkehrsrecht sieht ein gestaffeltes System zur Regulierung der Fahrerlaubnis vor, das bei Verkehrsverstößen greift. Kern dieses Systems ist das Fahreignungs-Bewertungssystem, das auf dem Prinzip der Punktevergabe basiert. Punkte werden für Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister eingetragen und können letztlich zu Maßnahmen wie Ermahnungen, Verwarnungen und im Extremfall zur Fahrerlaubnisentziehung führen. Eine zentrale Fragestellung, die in der Rechtsprechung immer wieder auftritt, ist, wie mit Punkten umgegangen wird, die nach bereits ergriffenen Maßnahmen bekannt werden.

Relevant ist hierbei, welche Punkte im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 StVG berücksichtigt werden dürfen und welchen Einfluss der Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde dabei spielt. Dies umfasst die Klärung, ob und inwieweit Punkte, die der Behörde nach einer Ermahnung oder Verwarnung bekannt werden, für die Entscheidung über eine Fahrerlaubnisentziehung relevant sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche rechtlichen Implikationen sich aus dem Punktestand und den Zeitpunkten der Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde ergeben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Bs 94/17   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts befasst sich mit der Rechtsmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl im Fahreignungsregister, wobei der Fokus auf der Berücksichtigung von Punkten liegt, die der Fahrerlaubnisbehörde nach bereits erfolgten Ermahnungen oder Verwarnungen bekannt wurden.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Fahrerlaubnisentziehung: Der Antragsteller wurde seiner Fahrerlaubnis entbunden, da er die kritische Grenze von acht Punkten im Fahreignungsregister erreichte.
Ermahnung und Verwarnung: Vor der Entziehung wurden Ermahnungen und Verwarnungen entsprechend dem Punktestand ausgesprochen.
Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde: Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen ist der Punktestand, der der Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt der Maßnahme bekannt war.
Bedeutung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG: Das[…]


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