Verwaltungsgericht: Langzeitkranker Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung steht der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Erholungsurlaub, der unionsrechtlich garantiert ist. Dieses Thema berührt grundlegende Aspekte des Arbeitsrechts und wirft Fragen auf, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung sind. Konkret geht es um die Interpretation und Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG, die einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen für Arbeitnehmer in der Europäischen Union vorsieht.
Die rechtliche Herausforderung entsteht insbesondere dann, wenn es um die Abgeltung von Urlaubstagen geht, die aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen nicht genommen wurden. Dies berührt die Berechnung des Urlaubsanspruchs und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers. Das Urteil in diesem Fall könnte wegweisend sein für die Handhabung von Urlaubsabgeltungsansprüchen und deren Auslegung im Kontext des unionsrechtlichen Rahmens.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 ZB 23.851 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht bestätigte, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sich ausschließlich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub bezieht und dass bereits genommener Urlaub auf diesen Anspruch anzurechnen ist, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt des Urlaubsanspruchs.
Zentrale Punkte des Urteils:
Der Kläger forderte eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020 bis 2022 aufgrund von Krankheit.
Die Beklagte gewährte eine Abgeltung für 25 Tage Urlaub, da die restlichen Tage als genommen galten.
Das Gericht lehnte die Berufung des Klägers ab und bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts München.
Der Fokus lag auf der Abgeltung von unionsrechtlich garantiertem Mindesturlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG.
Betont wurde, dass bereits genommener Urlaub auf den Mindesturlaubsanspruch anzurechnen ist.
Der Kläger konnte keine rechtlichen Zweifel am erstinstanzlichen Urteil begründen.
Die Bedeutung der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über den Urlaubsansp[…]