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Fahrzeugkaufvertrag – Kein Gewährleistungsausschluss für Bastlerfahrzeug

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Gewährleistungsausschluss für Bastlerfahrzeug nicht wirksam
Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung steht der Fahrzeugkaufvertrag, ein häufiges und zugleich komplexes Rechtsthema, das sowohl Verbraucher als auch Gewerbetreibende betrifft. Besonders relevant wird dieser Bereich, wenn es um die Frage des Gewährleistungsausschlusses geht, insbesondere bei als „Bastlerfahrzeug“ verkauften Gebrauchtwagen. Die juristische Kernfrage dreht sich um die Wirksamkeit solcher Gewährleistungsausschlüsse und die Rechte des Käufers bei Vorliegen von Sachmängeln nach dem Kauf.

Ein weiterer entscheidender Aspekt in solchen Fällen ist die Beweislast und die damit verbundene Beweislastumkehr im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs. Hierbei ist von Bedeutung, inwiefern der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Kauf Mängel geltend machen kann und welche Pflichten auf den Verkäufer zukommen, insbesondere hinsichtlich der Nachbesserung. Zudem spielen die Sachverständigenkosten eine wichtige Rolle, da sie oft einen wesentlichen Bestandteil der aus dem Kauf resultierenden Streitigkeiten bilden.

Diese Thematik ist nicht nur für Juristen und Rechtsanwälte von Interesse, sondern auch für Käufer und Verkäufer von Gebrauchtfahrzeugen, da sie die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Verpflichtungen, die bei einem Fahrzeugkauf entstehen, beleuchtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 41/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Stuttgart urteilte, dass ein Gewährleistungsausschluss bei einem als „Bastlerfahrzeug“ verkauften Auto im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs unwirksam ist. Mängel, die innerhalb von sechs Monaten auftreten, führen zur Vermutung, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren. Der Verkäufer trägt die Kosten für Nachbesserungen, und bei einem Scheitern dieser Maßnahmen sind auch Gutachterkosten und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Käufers zu erstatten.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses: Ein Verbrauchsgüterkauf schließt gewährleistungsbeschränkende Vereinbarungen vor Mängelmeldung aus, somit ist die Klausel im Kaufvertrag bezüglich des Bastlerfahrzeugs unwirksam.
Bestätigung der Mängel durch Sachverständigen


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