Abmahnung nach Kündigung: Datenschutzrecht nicht anwendbar
Das Arbeitsrecht umfasst eine Vielzahl von Themen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Ein besonders sensibles und häufig auftretendes Thema ist die Abmahnung im Arbeitsverhältnis. Abmahnungen sind ein Mittel zur Rüge von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten und dienen gleichzeitig als Warnung vor möglichen Konsequenzen bei weiteren Pflichtverletzungen. Die Frage, die sich jedoch stellt, ist, wie mit Abmahnungen umgegangen wird, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Insbesondere wird diskutiert, ob und unter welchen Umständen eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden kann oder muss.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat entschieden, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte besteht, es sei denn, es liegen objektive Anhaltspunkte vor, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Zudem wurden Schadensersatzansprüche der Klägerin abgewiesen, da weder ausreichende Nachweise noch eine Verursachung durch den Arbeitgeber erkennbar waren.
Zentrale Punkte des Urteils:
Berufung erfolglos: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz wurde zurückgewiesen.
Kein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.
Ausnahme bei Schadenspotential: Eine Ausnahme gilt nur, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden könnte.
Dokumentationsfunktion von Abmahnungen: Abmahnungen erfüllen eine Rüge- und Dokumentationsfunktion und können für den Arbeitgeber auch nach Beendigung de[…]