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Notarkosten – Gebührenschuldner bei Unterschriftbeglaubigung

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Haupterkenntnis aus dem Urteil ist, dass in dem behandelten Fall vor dem OLG Hamm der Beteiligte zu 2) keinen Anspruch auf eine hälftige Auswärtsgebühr nebst Umsatzsteuer gegenüber dem Beteiligten zu 1) hatte. Der Entscheidung liegt die Feststellung zugrunde, dass der Beteiligte zu 1) unter keinen Umständen als Kostenschuldner für die Beglaubigungsgebühren des Beteiligten zu 2) angesehen werden kann.

Der vorliegende Fall bezieht sich auf ein Urteil des OLG Hamm (Az.: 15 W 77/15) vom 04.03.2015, bei dem die Beschwerde des Beteiligten zu 2) abgewiesen wurde und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 29,75 EUR festgesetzt wurde.
Der Kern der Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, wer als Gebührenschuldner für die Beglaubigung einer Unterschrift anzusehen ist.
Die rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung des Gebührenschuldners ergeben sich aus den §§ 29 ff GNotKG.
Im speziellen Fall wird deutlich gemacht, dass der Beteiligte zu 1) in keiner Weise als Kostenschuldner für die Beglaubigungsgebühren des Beteiligten zu 2) angesehen werden kann.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass das wirtschaftliche Ergebnis aus vertraglichen Abreden für die Kostenübernahme in diesem Fall unerheblich ist.
Zudem wird klargestellt, dass Zusatzgebühren, die durch Sonderwünsche oder gesonderte Absprachen entstehen, nicht vom Beteiligten zu 1) zu tragen sind.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde als unnötig erachtet.
Der Gegenstandswert wurde basierend auf den §§ 61, 36 GNotKG festgesetzt.
Es wurden keine Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 129 Abs.2, 130 Abs.3 GNotKG, 70 Abs.2 FamFG festgestellt.


OLG Hamm – Az.: 15 W 77/15 – Beschluss vom 04.03.2015
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt ohne Erfolg.

Der Beteiligte zu 2) kann von dem Beteiligten zu 1) keine hälftige Auswärtsgebühr nebst Umsatzsteuer erheben.

Zwar ist der Verfahrens- und Beschwerdegegenstand aufgrund der Begrenzung des Antrages des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung nicht die Kostenrechnung insgesamt, sondern allein die Auswärtsgebühr; zum besseren Verständnis ist aber zunächst Folge[…]


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