Untervollmacht bleibt gültig trotz Ablauf der Hauptvollmacht beim Immobilienverkauf
Das rechtliche Konstrukt der Vollmacht und insbesondere der Untervollmacht ist ein fundamentaler Bestandteil des deutschen Rechtsverkehrs. Es ermöglicht eine Person, eine andere zu bevollmächtigen, in ihrem Namen rechtliche Handlungen vorzunehmen. Dies spielt insbesondere bei Transaktionen von Grundstücken eine entscheidende Rolle, wo Vollmachten oft genutzt werden, um die Eigentumsübertragung zu erleichtern und zu beschleunigen. Eine zentrale Frage, die sich in diesem Kontext ergibt, ist, wie mit der Untervollmacht verfahren wird, wenn die zugrunde liegende Hauptvollmacht wegfällt.
Dies betrifft nicht nur die unmittelbaren Vertragsparteien, sondern hat auch Auswirkungen auf das Grundbuchamt, welches die rechtlichen Änderungen im Grundbuch dokumentieren muss. Die Gültigkeit und die Grenzen derartiger Vollmachten sind dabei häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen und können weitreichende Konsequenzen für die Beteiligten haben. In der Handhabung dieser juristischen Instrumente offenbart sich die Komplexität des Rechtsgefüges, welches sowohl Notare als auch Rechtsanwälte in ihrer täglichen Praxis navigieren müssen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 152/15 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG München hat in seinem Urteil entschieden, dass eine Untervollmacht zur Bewilligung eines Immobilienverkaufs im Grundbuch auch nach Ablauf der befristeten Hauptvollmacht fortbesteht.
Die zentralen Punkte des Urteils:
Im vorliegenden Fall verkauften die Beteiligten ein ihnen je zur Hälfte gehörendes Wohnungseigentum und erteilten einem Notar eine Vollmacht zur Bewilligung und Beantragung der Grundbucheintragung.
Eine der beteiligten Parteien wurde aufgrund einer konsularisch beglaubigten Vollmacht von ihrer Ehefrau vertreten. Diese Vollmacht umfasste auch das Recht,