Im Zentrum des Sozialrechts steht die Unterstützung von Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen besonderer Hilfe bedürfen. Ein wichtiges Instrument hierfür ist das Merkzeichen H, das schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und hilflosen Personen zusteht. Es ist ein Nachweis für das Recht auf bestimmte Nachteilsausgleiche und Unterstützungen. Die rechtliche Herausforderung entsteht, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H von den Behörden neu bewertet werden und es zur Entziehung dieses Merkzeichens kommt.
Hierbei muss sorgfältig geprüft werden, ob eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegt, die eine solche Maßnahme rechtfertigt. Der Hilfebedarf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte und die korrekte Anwendung des Schwerbehindertenrechts sind dabei von entscheidender Bedeutung. Es entsteht ein Spannungsfeld zwischen individuellem Anspruch auf soziale Teilhabe und administrativer Entscheidung, das oft erst vor Gericht aufgelöst wird. Die Klärung dieser Fragen ist nicht nur für den Einzelnen von großer Tragweite, sondern berührt auch grundlegende Prinzipien des Sozialstaats.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Sozialgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 19.09.2017 die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Merkzeichens H für einen schwerbehinderten Kläger geprüft und entschieden, dass die Entziehung unrechtmäßig war, da keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist, die dies rechtfertigen würde.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Bescheids: Das Gericht hob den Bescheid über die Entziehung des Merkzeichens H auf, da der Kläger weiterhin die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllte.
Beweislast: Die Beweislast lag beim Beklagten, der nicht nachweisen konnte, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht mehr gegeben waren.
Keine wesentliche Änderung: Das Gericht stellte fest, dass keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten war, die eine Entziehung des Merkzeichens H rechtfertigen würde.
Feststellung des GdB: Der […]