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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung – Vererbbarkeit

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Urlaubsabgeltung auch nach dem Tod vererbbar
Die Frage nach der Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen ist ein Thema, das Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen berührt. Wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Tod eines Arbeitnehmers endet, stellt sich die Frage, inwieweit Ansprüche auf nicht genommenen Urlaub auf die Erben übergehen können. Die juristische Auseinandersetzung damit erfordert eine genaue Betrachtung des Arbeitsrechts und der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs.

Diese Rechtsfrage verbindet arbeitsrechtliche Grundprinzipien wie das Recht auf Urlaub und dessen Kompensation bei Nichtinanspruchnahme mit den Grundzügen des Erbrechts. Die Schnittstelle dieser beiden Rechtsgebiete führt zu einer komplexen Rechtslage, die in der juristischen Diskussion und Praxis für unterschiedliche Interpretationen sorgen kann. Die Entscheidungen auf europäischer Ebene, insbesondere die Urteile des EuGH, haben maßgeblichen Einfluss auf die nationale Rechtsauslegung und können zu einer Fortentwicklung des Arbeitsrechts beitragen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 2643/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat entschieden, dass Erben einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Erbenanspruch: Die Klägerin, als Alleinerbin, hat Anspruch auf die Urlaubsabgeltung ihres verstorbenen Ehemannes.
EuGH-Entscheidung: Die nationale Rechtsprechung, die den Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit dem Tod des Arbeitnehmers als erloschen sah, wurde durch die EuGH-Rechtsprechung überstimmt.
Vererbbarkeit: Der Urlaubsabgeltungsanspruch geht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB in die Erbmasse über und kann von den Erben geltend gemacht werden.
Arbeitsverhältnis: Die Abgeltung betrifft nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den einzelvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch.
Berechnung: Dem verstorbenen Ehemann standen im Zeitpunkt seines Todes noch 32[…]


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