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Brandstiftung mit Todesfolge gem. § 306c StGB

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Die Brandstiftung gehört zu denjenigen Taten, die in Deutschland verhältnismäßig häufig vorkommen. Nicht immer steht bei dieser Tat der Gedanke im Vordergrund, dass tatsächlich Menschenleben gefährdet oder gar Menschen getötet werden sollen. Die meisten Täter machen sich auch überhaupt keine Gedanken darüber, dass in Deutschland die Brandstiftung mit Todesfolge sogar zu den sogenannten gemeingefährlichen Straftaten gezählt wird und der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 306 – 306f Strafgesetzbuch (StGB) für diese Tat schwerwiegende Strafen vorsieht. Zwar ist die Brandstiftung an sich bereits eine Straftat im Sinne des § 306 StGB, doch die Brandstiftung mit Todesfolge muss hiervon abgegrenzt werden. Hier erfahren Sie alle wichtigen Informationen zu diesem Thema.


✔ Das Wichtigste in Kürze

Brandstiftung mit Todesfolge ist in Deutschland eine der gemeingefährlichen Straftaten.
Die Strafbarkeit der Brandstiftung mit Todesfolge wird durch den § 306c StGB geregelt.
Es unterscheidet sich von anderen Brandstiftungsdelikten, da nicht nur Sachbeschädigung, sondern auch ein Tötungsdelikt vorliegt.
Für die Strafbarkeit reicht es aus, wenn der Täter durch leichtfertige Handlungsweise den Tod verursacht.
Objektiver und subjektiver Tatbestand müssen für die Strafbarkeit erfüllt sein.
Das Strafmaß für Brandstiftung mit Todesfolge kann bis zu lebenslanger Haft reichen, abhängig von der Einzelfallsituation.
Beweisführung für die Staatsanwaltschaft ist oft herausfordernd, da meist nur Zeugenaussagen und forensische Untersuchungen als Beweismittel dienen.

Gesetzliche Grundlagen
Bedeutende Konsequenzen für Brandstiftung mit Todesfolge (Symbolfoto: rbkomar /Shutterstock.com)

Maßgeblich für die Strafbarkeit der Brandstiftung mit Todesfolge ist der § 306c StGB. Dieser Absatz des § 306 definiert die speziell[…]


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